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Der Architekt haftet für Fehler

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Der Architekt haftet für Fehler

Ein Architekt haftet auch dann für eine fehlerhafte Planung oder mangelhafte Ausführung, wenn der Auftraggeber damit ausdrücklich einverstanden war. Warum das Urteil des OLG Düsseldorf ( Az. 23 U 3 2/13 ) für private Bauherren eine gute Nachricht ist, erläutert Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt.Das OLG Düsseldorf hat mit Billigung des BGH in seinem Beschluss klargestellt, dass ein Architekt zu einer Planung verpflichtet ist, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und zweckgerechtes Bauwerk ohne Mängel errichtet wer den kann. Kommt es aufgrund von Planungsfehlern zu Baumängeln, kann er sich nicht darauf berufen, er habe lediglich die Wünsche des Auftraggebers ausgeführt – in diesem Fall die Vorgabe, bei den Balkonen auf Fugen zu verzichten. „Es kommt immer wieder vor, dass Bauherren, meist aus Kostengründen, Forderungen an den Architekten stellen, die für einen mängelfreien Hausbau kontraproduktiv sind“, weiß Bernhardt. Das OLG Düsseldorf habe nun eindeutig klargemacht, dass ein Architekt gegenüber seinem Auftraggeber auch eine Beratungspflicht hat. Dazu gehöre, den Bauherrn auf entsprechende Risiken hinzuweisen und nötigenfalls seinen Sachverstand durchzusetzen.Erstellt er dennoch wider besseres Wissen eine Planung oder toleriert eine Ausführung, bei der Baupfusch vor programmiert ist, ist er dem Auftraggeber zu Schadenersatz verpflichtet.Bernhardt: „Das Urteil schützt im Grunde den Bauherrn als Laien vor sich selbst. Der Architekt bleibt als Experte in der Haftung und kann sich nicht darauf be rufen, er habe nur die Anweisungen des Bauherrn auftragsgemäß abgearbeitet.“ Schwäbisch Hall

OLG Düsseldorf: Experte kann sich nicht auf Laien berufen.

20.04.2017 14.00 Uhr

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Die Planung des Architekten muss die Errichtung eines funktionstauglichen und zweckgerechten Bauwerks ohne Mängel ermöglichen. FOTO: SCHWÄBISCH HALL

Kurios

Perückensteuer

Eine Perückensteuer wurde von Friedrich I. von Preußen (1657–1713) eingeführt. Die damals in Mode gekommene künstliche Haarpracht durfte also nur tragen, wer dafür zahlen konnte. Nach der Zahlung der Steuer wurde an der Unterseite der Perücke ein Schild angebracht, das dann bei Bedarf kontrolliert werden konnte. Dafür waren Perückeninspektoren angestellt worden.

Latrinensteuer

Kaiser Vespasianwird die Einführung einer Steuer zur Benutzung der öffentlichen Toiletten, die so genannte „Latrinensteuer“ zugeschrieben.

Sein Sohn Titus war gegen diese Steuer. Aus einem daraus entstandenen Streitgespräch stammt angeblich der zur Redewendung gewordene Satz: „Geld stinkt nicht“.

Das steuerfreie Urlaubsgeld

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Viele Arbeitgeber zahlen Urlaubsgeld. Doch davon bleibt oft erschreckend wenig für den Mitarbeiter übrig. Anders die Erholungsbeihilfe: Weder Steuern noch Sozialabgaben werden dafür fällig. Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter – und hat für beide Seiten Vorteile: Der Arbeitnehmer muss das Geld nicht versteuern, so dass er ohne Abzug von der Beihilfe profitiert; und der Arbeitgeber zahlt lediglich pauschal 25 Prozent Steuern. Außerdem entfallen für die Erholungsbeihilfe sämtliche Sozialabgaben.

Bis zu 156 Euro im Jahr kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter als Erholungsbeihilfe zahlen. Zusätzlich kommen 104 Euro für den Ehegatten bzw. Lebenspartner hinzu, außerdem 52 Euro pro Kind. Die Erholungsbeihilfe kann ein Zuschuss zum Strandurlaub am Meer, zur Wandertour in den Bergen oder zum Vergnügungsparkbesuch vor der Haustür sein. Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke genutzt wird. Deshalb muss die Zahlung der Erholungsbeihilfe in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen und sollte nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.

Mitarbeiter, die eine Erholungsbeihilfe erhalten, müssen ihrem Arbeitgeber Nachweise über den Erholungsurlaub bringen. Wer seinen Urlaub zu Hause verbringt, kann zum Beispiel die Quittungen für den Vergnügungspark, das Schwimmbad oder den Ausflugsdampfer aufbewahren. Für Urlaubsreisen in die Ferne lassen sich die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels einreichen. Der Vorgesetzte kann dann die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der Reisekosten erstatten.Eine andere Möglichkeit: Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe auch direkt an den Reiseveranstalter überweisen und somit einen Teil der Reise finanzieren. Wichtig: Die Summe, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für dessen Erholung erstattet, darf die vorgeschriebenen Beträge nicht überschreiten. Schon ab einem Euro mehr darf der Arbeitgeber die Zahlung nicht mehr pauschal mit 25 Prozent versteuern; und für den Arbeitnehmer werden die Zuschüsse steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die Urlaubsgeld bekommen, zusätzlich auch eine Erholungsbeihilfe erhalten. vlh