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Das Finanzamt erkennt Kosten an

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Das Finanzamt erkennt Kosten an

Das Finanzamt erkennt Bewerbungskosten steuerlich an. Welche steuerlichen Voraussetzungen gelten dafür? Und welche Aufwendungen wirken sich steuermindernd aus? Eine entsprechende Übersicht hat die Deutsche Presseagentur veröffentlicht. Wer sich für einen Arbeitsplatz bewirbt, kann die Ausgaben dafür beim Finanzamt als Werbungskosten angeben. Das gilt unabhängig davon, ob man sich während eines Studiums, einer Phase der Arbeitslosigkeit oder während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bewirbt, informiert die Bundessteuerberaterkammer. Ob der Fiskus die Aufwendungen anerkennt, ist nicht vom Erfolg der Bewerbung abhängig. Für Arbeitnehmer gilt allerdings: Die Kosten wirken sich nur steuermindernd aus, wenn sie insgesamt die Werbungskostenpauschale überschreiten - diese liegt derzeit bei 1.000 Euro.Bewerber müssen ihre Ausgaben in die Anlage N der Steuererklärung eintragen - unter dem Punkt „weitere Werbungskosten“. Neben dem Kauf von Bewerbungsmappen und dem Porto, berücksichtigt das Finanzamt in der Regel auch Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Beglaubigungen und Übersetzungen von Zeugnissen oder Kosten für das Schalten einer Stellenanzeige. Somit können Bewerber nicht nur Ausgaben für Bewerbungen per Post, sondern auch per E-Mail oder Online-Formular geltend machen. Sogar der Kauf von Fachliteratur kann sich steuermindernd auswirken,wenn diese in direkten Zusammenhang mit der Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch steht. Die Aufwendungen müssen Bewerber einzeln nachweisen. Alternativ können sie eine Pauschale angeben.Als Richtwert gilt: Für Bewerbungen mit Mappe erkennt das Finanzamt pauschal 8,50 Euro an. Ohne Mappe sind es in der Regel 2,50 Euro. Ausnahme: Der zukünftige, potenzielle Arbeitgeber erstattet die Kosten. Diese wirken sich dann nicht steuermindernd aus. dpa

Wollen Arbeitnehmer ihre Bewerbungskosten steuerlich absetzen, muss die geltende Werbungskostenpauschale überschritten sein.

20.04.2017 16.00 Uhr

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Wer sich für einen Arbeitsplatz bewirbt, kann die Ausgaben dafür beim Finanzamt als Werbungskosten angeben. 
FOTO: MZ-ARCHIV

Kein Recht auf Besichtigungen

Für Vermieter gibt es kein Recht zur regelmäßigen Wohnungsbesichtigung. Denn Mieter haben einen Anspruch darauf, in den Mieträumen in Ruhe gelassen zuwerden. Darauf weist der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdWBayern) in München hin.

Dieses Recht ist verletzt, wenn der Vermieter die Räume untersucht, ohne dass dazu ein konkreter Anlass besteht. Ein begründeter Anlass könnte aber die Vorbereitung von Instandhaltungsmaßnahmen, das Ablesen von Messgeräten oder die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern sein, erklärt der Verband.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München kann ein Vermieter sogar alle fünf Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen (Az.: 461 C 19626/15). Das sei der Zeitraum, nach dessen Ablauf im Allgemeinen Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind. dpa

Der Architekt haftet für Fehler

OLG Düsseldorf: Experte kann sich nicht auf Laien berufen.

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Die Planung des Architekten muss die Errichtung eines funktionstauglichen und zweckgerechten Bauwerks ohne Mängel ermöglichen. 
FOTO: SCHWÄBISCH HALL

§ Ein Architekt haftet auch dann für eine fehlerhafte Planung oder mangelhafte Ausführung, wenn der Auftraggeber damit ausdrücklich einverstanden war. Warum das Urteil des OLG Düsseldorf ( Az. 23 U 3 2/13 ) für private Bauherren eine gute Nachricht ist, erläutert Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt.

Das OLG Düsseldorf hat mit Billigung des BGH in seinem Beschluss klargestellt, dass ein Architekt zu einer Planung verpflichtet ist, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und zweckgerechtes Bauwerk ohne Mängel errichtet wer den kann. Kommt es aufgrund von Planungsfehlern zu Baumängeln, kann er sich nicht darauf berufen, er habe lediglich die Wünsche des Auftraggebers ausgeführt – in diesem Fall die Vorgabe, bei den Balkonen auf Fugen zu verzichten. „Es kommt immer wieder vor, dass Bauherren, meist aus Kostengründen, Forderungen an den Architekten stellen, die für einen mängelfreien Hausbau kontraproduktiv sind“, weiß Bernhardt. Das OLG Düsseldorf habe nun eindeutig klargemacht, dass ein Architekt gegenüber seinem Auftraggeber auch eine Beratungspflicht hat. Dazu gehöre, den Bauherrn auf entsprechende Risiken hinzuweisen und nötigenfalls seinen Sachverstand durchzusetzen.

Erstellt er dennoch wider besseres Wissen eine Planung oder toleriert eine Ausführung, bei der Baupfusch vor programmiert ist, ist er dem Auftraggeber zu Schadenersatz verpflichtet.

Bernhardt: „Das Urteil schützt im Grunde den Bauherrn als Laien vor sich selbst. Der Architekt bleibt als Experte in der Haftung und kann sich nicht darauf be rufen, er habe nur die Anweisungen des Bauherrn auftragsgemäß abgearbeitet.“ Schwäbisch Hall