Das Finanzamt erkennt Kosten an
Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen
Das Finanzamt erkennt Bewerbungskosten steuerlich an. Welche steuerlichen Voraussetzungen gelten dafür? Und welche Aufwendungen wirken sich steuermindernd aus? Eine entsprechende Übersicht hat die Deutsche Presseagentur veröffentlicht.Wer sich für einen Arbeitsplatz bewirbt, kann die Ausgaben dafür beim Finanzamt als Werbungskosten angeben. Das gilt unabhängig davon, ob man sich während eines Studiums, einer Phase der Arbeitslosigkeit oder während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bewirbt, informiert die Bundessteuerberaterkammer. Ob der Fiskus die Aufwendungen anerkennt, ist nicht vom Erfolg der Bewerbung abhängig. Für Arbeitnehmer gilt allerdings: Die Kosten wirken sich nur steuermindernd aus, wenn sie insgesamt die Werbungskostenpauschale überschreiten - diese liegt derzeit bei 1.000 Euro.Bewerber müssen ihre Ausgaben in die Anlagen der Steuererklärung eintragen - unter dem Punkt „weitere Werbungskosten“. Neben dem Kauf von Bewerbungsmappen und dem Porto, berücksichtigt das Finanzamt in der Regel auch Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Beglaubigungen und Übersetzungen von Zeugnissen oder Kosten für das Schalten einer Stellenanzeige.Somit können Bewerber nicht nur Ausgaben für Bewerbungen per Post, sondern auch per E-Mail oder Online-Formular geltend machen. Sogar der Kauf von Fachliteratur kann sich steuermindernd auswirken, wenn diese in direkten Zusammenhang mit der Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch steht. Die Aufwendungen müssen Bewerber einzeln nachweisen. Alternativ können sie eine Pauschale angeben.Als grober Richtwert gilt: Für Bewerbungen mit Mappe erkennt das Finanzamt pauschal 8,50 Euro an. Ohne Mappe sind es in der Regel 2,50 Euro. Ausnahme: Der zukünftige, potenzielle Arbeitgeber erstattet die Kosten für die Bewerbung. Diese wirken sich dann nicht steuermindernd aus. dpa
Wollen Arbeitnehmer ihre Bewerbungskosten steuerlich absetzen, muss die geltende Werbungskostenpauschale überschritten sein.
20.04.2017 16.00 Uhr
Zuschläge können entfallen
In diesem Fall würde der Zuschlag wegen der besonderen Arbeitszeit an einem Sonntag gezahlt. Falle die Sonntagsarbeit wegen Krankheit aus, müsste auch der Zuschlag nicht gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts prägen derartige Zuschläge den Lebensstandard des Arbeitnehmers in der Regel nicht. dpa