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Das Finanzamt erkennt Kosten an

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Das Finanzamt erkennt Kosten an

Das Finanzamt erkennt Bewerbungskosten steuerlich an. Welche steuerlichen Voraussetzungen gelten dafür? Und welche Aufwendungen wirken sich steuermindernd aus? Eine entsprechende Übersicht hat die Deutsche Presseagentur veröffentlicht.Wer sich für einen Arbeitsplatz bewirbt, kann die Ausgaben dafür beim Finanzamt als Werbungskosten angeben. Das gilt unabhängig davon, ob man sich während eines Studiums, einer Phase der Arbeitslosigkeit oder während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bewirbt, informiert die Bundessteuerberaterkammer. Ob der Fiskus die Aufwendungen anerkennt, ist nicht vom Erfolg der Bewerbung abhängig. Für Arbeitnehmer gilt allerdings: Die Kosten wirken sich nur steuermindernd aus, wenn sie insgesamt die Werbungskostenpauschale überschreiten - diese liegt derzeit bei 1.000 Euro.Bewerber müssen ihre Ausgaben in die Anlagen der Steuererklärung eintragen - unter dem Punkt „weitere Werbungskosten“. Neben dem Kauf von Bewerbungsmappen und dem Porto, berücksichtigt das Finanzamt in der Regel auch Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Beglaubigungen und Übersetzungen von Zeugnissen oder Kosten für das Schalten einer Stellenanzeige.Somit können Bewerber nicht nur Ausgaben für Bewerbungen per Post, sondern auch per E-Mail oder Online-Formular geltend machen. Sogar der Kauf von Fachliteratur kann sich steuermindernd auswirken, wenn diese in direkten Zusammenhang mit der Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch steht. Die Aufwendungen müssen Bewerber einzeln nachweisen. Alternativ können sie eine Pauschale angeben.Als grober Richtwert gilt: Für Bewerbungen mit Mappe erkennt das Finanzamt pauschal 8,50 Euro an. Ohne Mappe sind es in der Regel 2,50 Euro. Ausnahme: Der zukünftige, potenzielle Arbeitgeber erstattet die Kosten für die Bewerbung. Diese wirken sich dann nicht steuermindernd aus. dpa

Wollen Arbeitnehmer ihre Bewerbungskosten steuerlich absetzen, muss die geltende Werbungskostenpauschale überschritten sein.

20.04.2017 16.00 Uhr

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Wer sich für einen Arbeitsplatz bewirbt, kann die Ausgaben dafür beim Finanzamt als Werbungskosten angeben. FOTO: MZ-ARCHIV

Zuschläge können entfallen

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Werden Arbeitnehmer krank, erhalten sie vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei der Berechnung muss der Arbeitgeber Zuschläge etwa für Sonntagsarbeit aber unter Umständen nichtmiteinbeziehen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 15 Sa 802/14).

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Foto: MZ-Archiv/dpa
In dem verhandelten Fall hatte eine Sicherheitskraft eines Flughafens geklagt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Mitarbeiter bei Krankheit den Lohn bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen. Und zwar das Gehalt, das dem Arbeitnehmer zusteht. Der Tarifvertrag sah in dem Fall aber vor, dass erkrankten Mitarbeitern bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die Zuschläge - etwa für Sonntagsarbeit - gekürzt werden. Dagegen wehrte sich der Mann. Er argumentierte, er könne ohne die Zuschläge seinen Lebensstandard nicht halten. Das Gericht entschied, dass die Tarifparteien berechtigt sind, eine solche Klausel zu vereinbaren. Zuschläge würden wegen besonderer Belastungen gezahlt. Würden diese bei Krankheit entfallen,müsste der Arbeitgeber auch die Zuschläge nicht zahlen.

In diesem Fall würde der Zuschlag wegen der besonderen Arbeitszeit an einem Sonntag gezahlt. Falle die Sonntagsarbeit wegen Krankheit aus, müsste auch der Zuschlag nicht gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts prägen derartige Zuschläge den Lebensstandard des Arbeitnehmers in der Regel nicht. dpa