Das steuerfreie Urlaubsgeld
Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen
Viele Arbeitgeber zahlen Urlaubsgeld. Doch davon bleibt oft erschreckend wenig für den Mitarbeiter übrig. Anders die Erholungsbeihilfe: Weder Steuern noch Sozialabgaben werden dafür fällig. Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter – und hat für beide Seiten Vorteile: Der Arbeitnehmer muss das Geld gar nicht versteuern und der Arbeitgeber zahlt lediglich pauschal 25 Prozent Steuern. Zudem entfallen sämtliche Sozialabgaben. Bis zu 156 Euro im Jahr kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter als Erholungsbeihilfe zahlen. Hinzu kommen 104 Euro für den Ehegatten bzw. Lebenspartner und 52 Euro pro Kind. Wichtig ist, dass die Beihilfe für Erholungszwecke genutzt wird. Deshalb muss die Zahlung der Erholungsbeihilfe in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen und sollte nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.Mitarbeiter, die eine Erholungsbeihilfe erhalten, müssen ihrem Arbeitgeber Nachweise über den Erholungsurlaub bringen. Das kann zum Beispiel die Quittungen für den Vergnügungspark, das Schwimmbad oder den Ausflugsdampfer sein oder die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels. Der Vorgesetzte kann dann die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der Reisekosten erstatten. Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe auch direkt an den Reiseveranstalter überweisen und somit einen Teil der Reise finanzieren. Wichtig: Die Summe, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für dessen Erholung erstattet, darf die vorgeschriebenen Beträge nicht überschreiten. Schon ab einem Euro mehr darf der Arbeitgeber die Zahlung nicht mehr pauschal mit 25 Prozent versteuern; und für den Arbeitnehmer werden die Zuschüsse steuer- und sozialversicherungspflichtig.Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die Urlaubsgeld bekommen, zusätzlich auch eine Erholungsbeihilfe erhalten. vlh
20.04.2017 14.00 Uhr
Arbeitgeber muss nichtzustimmen
Jedoch ohne Erfolg. Zwar sei ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung wegen der finanziellen Notlage des Arbeitnehmers nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aber ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn die Auflösung geeignet und erforderlich ist, die Notlage zu beenden, und die Interessen des Arbeitgebers angemessene Beachtung finden. Das war nach Auffassung des Gerichts hier nicht der Fall. Zum einen müssten die gesamten eingesparten Sozialabgaben auf die Beitragssumme nachgezahlt werden. Außerdem erfolge eine steuerliche Nachveranlagung. Das würde den Rückkaufswert erheblich mindern und die Verschleuderung eines vom Arbeitgeber mit aufgebauten Vermögens darstellen. Auch sei die Kündigung der Lebensversicherung für den Arbeitgeber mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. dpa