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Streit um den Lebensmittelpunkt

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Streit um den Lebensmittelpunkt

Trennen sich die Eltern eines Kindes gibt es oft Streit bzw. unterschiedliche Vorstellungen über den weiteren Lebensmittelpunkt, die weitere Betreuung des Kindes und hinsichtlich des Umgangsrechts zum anderen Elternteil. In derartigen Fällen kam oft der Wunsch zumindest eines Elternteils auf, das Kind solle sich abwechselnd zu gleichen zeitlichen Anteilen bei beiden Elternteilen aufhalten, das sogenannte Wechselmodell.Bisher war es jedoch so, dass die Familiengerichte gegen den Willen eines Elternteils kein solches Wechselmodell anordnen konnten, es war stets die Einigkeit beider Eltern nötig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber nunmehr in einem Grundsatzurteil vom 01.02.2017,Az.: XII ZB 601/15, entschieden, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils familiengerichtlich angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.Der BGH stellte hierbei fest, dass es überhaupt keine gesetzliche Vorgabe gibt, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann. Daher ist es vom Gesetzeswortlaut auch umfasst, durch Festlegung der Umgangszeiten beider Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen. Der BGH wies ferner darauf hin, dass sich aus den gesetzlichen Grundlagen ebenso wenig herleiten lasse, ein Kind müsse schwerpunktmäßig bei einem Elternteil leben. Die BGH-Richter führten aber schließlich auch aus, dass über die Anordnung des Wechselmodells stets nach der Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ist.Wesentlicher Maßstab für eine entsprechende Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls haben die BGH-Richter die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens beispielhaft benannt. Der BGH wies indes einschränkend auch ausdrücklich darauf hin, dass ein Wechselmodell die Kooperation und Kommunikation der Eltern voraussetzt. Anders ausgedrückt, können bzw. wollen die Eltern eine Kindes nicht miteinander über Angelegenheiten des Kindes sprechen, funktioniert auch kein Wechselmodell.Nach der Entscheidung des BGH ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört und ein Wechselmodell nunmehr angeordnet werden kann/muss, wenn dies dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Lediglich bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen abzulehnen sein.Im Ergebnis wurden mit dieser Entscheidung des BGH die Rechte des nicht betreuenden Elternteils deutlich gestärkt. Für diese ist es nunmehr leichter, auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein Wechselmodell zu erreichen. Es sollte jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung zusätzlich berücksichtigt werden, dass mit dem Wechselmodell durchaus auch Folgeprobleme auftreten können, etwa bei der Kindergeldberechtigung, beim Bezug von ALG II und etwaiger Unterhaltszahlungen. Insgesamt ist daher nach wie vor die Einholung fachlichen Rats zu empfehlen. Torsten Backes, Rechtsanwalt

Bundesgerichtshof: Wechselmodell-Anordnung jetzt auch gegen den Willen eines Elternteils möglich

20.04.2017 16.00 Uhr

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Soll sich ein Trennungskind abwechselnd zu gleichen zeitlichen Anteilen bei beiden Elternteilen aufhalten, spricht man vom so genannten Wechselmodell. 
FOTO: DPA

Steuertermin nichtvergessen

In wenigen Wochen ist es soweit, dann müssen Arbeitnehmer und Rentner ihre Steuererklärung abgeben. Stichtag ist der 31. Mai. Das bedeutet: Die ausgefüllte Steuererklärung 2015 muss bis Dienstag, 31. Mai 2017, im Finanzamt eingegangen sein. Wer diesen Termin versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags kann der Verspätungszuschlag betragen, er darf aber die Summe von 25.000 Euro nicht übersteigen. Wie hoch der Verspätungszuschlag tatsächlich ausfällt, entscheidet der zuständige Finanzbeamte im Einzelfall. Der Betroffene, wird per Post durch einen Bescheid informiert. vlh