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Das steuerfreie Urlaubsgeld

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Das steuerfreie Urlaubsgeld

Viele Arbeitgeber zahlen Urlaubsgeld. Doch davon bleibt oft erschreckend wenig für den Mitarbeiter übrig. Anders die Erholungsbeihilfe: Weder Steuern noch Sozialabgaben werden dafür fällig. Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter – und hat für beide Seiten Vorteile: Der Arbeitnehmer muss das Geld nicht versteuern und der Arbeitgeber zahlt lediglich pauschal 25 Prozent Steuern. Außerdem entfallen für die Erholungsbeihilfe sämtliche Sozialabgaben. Bis zu 156 Euro im Jahr kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter als Erholungsbeihilfe zahlen. Zusätzlich kommen 104 Euro für den Ehegatten bzw. Lebenspartner hinzu, außerdem 52 Euro pro Kind. Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke genutzt wird. Deshalb muss die Zahlung der Erholungsbeihilfe in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen und sollte nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.Mitarbeiter, die eine Erholungsbeihilfe erhalten, müssen ihrem Arbeitgeber Nachweise über den Erholungsurlaub bringen. Das können Quittungen oder die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels sein. Der Vorgesetzte kann dann die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der Reisekosten erstatten. Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe auch direkt an den Reiseveranstalter überweisen und somit einen Teil der Reise finanzieren. Wichtig: Die Summe, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für dessen Erholung erstattet, darf die vorgeschriebenen Beträge nicht überschreiten. Schon ab einem Euro mehr darf der Arbeitgeber die Zahlung nicht mehr pauschal mit 25 Prozent versteuern; und für den Arbeitnehmer werden die Zuschüsse steuer- und sozialversicherungspflichtig. Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die Urlaubsgeld bekommen, zusätzlich auch eine Erholungsbeihilfe erhalten. vlh 

20.04.2017 16.00 Uhr

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Foto: MZ-Archiv/dpa

Arbeitgeber muss nichtzustimmen

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Haben Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung beschlossen und eine Lebensversicherung abgeschlossen, können sie diese nicht immer einseitig kündigen. Muss der Arbeitgeber der Kündigung zustimmen, kann er unter Umständen auch ablehnen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 9 Sa 14/16).

In dem verhandelten Fall schloss ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Direktversicherung als Lebensversicherung. Als der Mann in eine finanzielle Notlage geriet, kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Versicherungsgesellschaft wiederum bat den Arbeitgeber um Mitteilung, ob er der Kündigung zustimmt. Das tat er nicht. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer. Jedoch ohne Erfolg. Zwar sei ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung wegen der finanziellen Notlage des Arbeitnehmers nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aber ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn die Auflösung geeignet und erforderlich ist, die Notlage zu beenden, und die Interessen des Arbeitgebers angemessene Beachtung finden. Das war nach Auffassung des Gerichts hier nicht der Fall. dpa