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Der Architekt haftet für Fehler

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Der Architekt haftet für Fehler

§ Ein Architekt haftet auch dann für eine fehlerhafte Planung oder mangelhafte Ausführung, wenn der Auftraggeber damit ausdrücklich einverstanden war. Warum das Urteil des OLG Düsseldorf ( Az. 23 U 3 2/13 ) für private Bauherren eine gute Nachricht ist, erläutert Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt.Das OLG Düsseldorf hat mit Billigung des BGH in seinem Beschluss klargestellt, dass ein Architekt zu einer Planung verpflichtet ist, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und zweckgerechtes Bauwerk ohne Mängel errichtet wer den kann. Kommt es aufgrund von Planungsfehlern zu Baumängeln, kann er sich nicht darauf berufen, er habe lediglich die Wünsche des Auftraggebers ausgeführt – in diesem Fall die Vorgabe, bei den Balkonen auf Fugen zu verzichten. „Es kommt immer wieder vor, dass Bauherren, meist aus Kostengründen, Forderungen an den Architekten stellen, die für einen mängelfreien Hausbau kontraproduktiv sind“, weiß Bernhardt. Das OLG Düsseldorf habe nun eindeutig klargemacht, dass ein Architekt gegenüber seinem Auftraggeber auch eine Beratungspflicht hat. Dazu gehöre, den Bauherrn auf entsprechende Risiken hinzuweisen und nötigenfalls seinen Sachverstand durchzusetzen.Erstellt er dennoch wider besseres Wissen eine Planung oder toleriert eine Ausführung, bei der Baupfusch vor programmiert ist, ist er dem Auftraggeber zu Schadenersatz verpflichtet.Bernhardt: „Das Urteil schützt im Grunde den Bauherrn als Laien vor sich selbst. Der Architekt bleibt als Experte in der Haftung und kann sich nicht darauf be rufen, er habe nur die Anweisungen des Bauherrn auftragsgemäß abgearbeitet.“ Schwäbisch Hall

OLG Düsseldorf: Experte kann sich nicht auf Laien berufen.

20.04.2017 14.00 Uhr

Der Architekt haftet für Fehler-2
Die Planung des Architekten muss die Errichtung eines funktionstauglichen und zweckgerechten Bauwerks ohne Mängel ermöglichen. 
FOTO: SCHWÄBISCH HALL

Steuertermin nicht vergessen

In wenigen Wochen ist es soweit, dann müssen Arbeitnehmer und Rentner ihre Steuererklärung abgeben. Stichtag ist der 31. Mai. Das bedeutet: Die ausgefüllte Steuererklärung 2015 muss bis Dienstag, 31. Mai 2017, im Finanzamt eingegangen sein. Wer diesen Termin versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags kann der Verspätungszuschlag dabei betragen, er darf aber die Summe von 25.000 Euro nicht übersteigen. Wie hoch der Verspätungszuschlag tatsächlich ausfällt, entscheidet der zuständige Finanzbeamte im Einzelfall. Der Betroffene, wird per Post durch einen Bescheid informiert. vlh