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Vorsorgepapiere für alle Fälle

Unabhängig vom Alter kann jeder in die Situation geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Da ist es gut, wenn man vorgesorgt hat.

Vorsorgepapiere für alle Fälle

FOTO: IMAGO/M. ZETTLER

Manchmal geht es schnell: Dann kann man wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln und ist deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen. Gut, wenn man für einen solchen Fall vorgesorgt und seinen Willen dokumentiert hat. Dafür stehen drei Instrumente zur Verfügung.PatientenverfügungMit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung umzusetzen.  

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben, etwa welche Wünsche respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Vorsorgevollmacht

Anstelle der Betreuungsverfügung kann auch eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden. Damit bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Die Vorsorgevollmacht bietet auch die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Man sollte aber nur eine Person bevollmächtigen, der man vertraut. Um Zweifeln hinsichtlich der Wirksamkeit der Vollmacht zu begegnen, sollte man die Vollmacht notariell beurkunden lassen. Mit einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift wird deren Echtheit bestätigt.

Ausführliche Informationen: www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html