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Mehr Netto vom Brutto ab 2018

STEUERN Seit Jahresbeginn gibt es zahlreiche Neuerungen bei Steuern und Abgaben

Mehr Netto vom Brutto ab 2018

Zum Beginn des neuen Jahres traten bei der Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Eine davon betrifft die Absetzbarkeit von Arbeitsmitteln.Beispiel Arbeitsmittel Mobiltelefon, Laptop oder Tablet – schaffen Berufstätige Arbeitsmittel selbst an oder nutzen private Geräte für den Beruf, können sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Die Ausgaben lassen sich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt. Seit dem 1. Januar gilt eine neue Höchstgrenze für den sofortigen steuerlichen Abzug im Jahr der Anschaffung.„Arbeitsmittel, die typischerweise mehrere Jahre genutzt werden und deren Anschaffungskosten 487,90 Euro überschritten, mussten bislang auf die übliche Nutzungsdauer verteilt werden“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Der Betrag, ab dem die Abschreibung sofort anzuwenden ist, wurde erhöht und beträgt jetzt 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer. „Zu beachten bleibt, dass die Anschaffungskosten nur insoweit steuerlich abgezogen werden können, wie das Arbeitsmittel beruflich genutzt wird“, erläutert Nöll. Wird der PC beispielsweise nur zur Hälfte beruflich genutzt, können nur 50 Prozent der Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.InformationsmöglichkeitenÜber sämtliche Steueränderungen seit Januar 2018 informieren Steuerberater. Mehr Informationen auch hier:

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

STEUERN Seit Jahresbeginn gibt es zahlreiche Neuerungen bei Steuern und Abgaben

25.01.2018 14.00 Uhr

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In einigen Lebensbereichen ergeben sich Steuerersparnisse. FOTO: DPA

Vertrag ist Vertrag

RECHTSTIPP Kreditverträge können von Banken nicht einseitig geändert werden

Eine einseitige Änderung des Kreditvertrages durch die Bank ist nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen nicht möglich. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und Basis des Vertragsrechts.

In einem Fall wollte ein Geldinstitut die Fälligkeit der Kreditraten ändern: Statt wie vereinbart am jeweils 1. eines Monats sollte das Geld schon am 30. des Vormonats, also bis zu zwei Tage eher eingezogen werden. Die Bank erklärte das mit technischen Anpassungen.

Kleine Änderung, große Folgen

Für Betroffene kann diese auf den ersten Blick harmlose Änderung zu einem Problem werden. Nämlich dann, wenn am 30. eines Monats das Konto keine ausreichende Deckung aufweist. Bei einer Überziehung müssten Betroffene für die anfallenden Dispozinsen selbst aufkommen. dpa