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Steuern 2018: Finanzamt beteiligt sich an Kosten für Arbeitsmittel

STEUERN Bei Steuern und Abgaben gelten seit Jahresbeginn zahlreiche Neuerungen

Steuern 2018: Finanzamt beteiligt sich an Kosten für Arbeitsmittel

Zum Beginn des neuen Jahres traten bei der Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Eine davon betrifft die Absetzbarkeit von Arbeitsmitteln. Mobiltelefon, Laptop oder Tablet – schaffen Berufstätige Arbeitsmittel selbst an oder nutzen private Geräte für den Beruf, können sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Die Ausgaben lassen sich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt. Seit dem 1. Januar gilt eine neue Höchstgrenze für den sofortigen steuerlichen Abzug im Jahr der Anschaffung.„Arbeitsmittel, die typischerweise mehrere Jahre genutzt werden und deren Anschaffungskosten 487,90 Euro überschritten, mussten bislang auf die übliche Nutzungsdauer verteilt werden“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Der Betrag, ab dem die Abschreibung sofort anzuwenden ist, wurde erhöht und beträgt jetzt 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer.„Zu beachten bleibt, dass die Anschaffungskosten nur insoweit steuerlich abgezogen werden können, wie das Arbeitsmittel beruflich genutzt wird“, erläutert Nöll. Wird der PC beispielsweise zur Hälfte privat und zur Hälfte beruflich genutzt, können nur 50 Prozent der Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.Über sämtliche Steueränderungen seit Januar 2018 informieren Steuerberater. Mehr Informationen auch hier: 

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

STEUERN Bei Steuern und Abgaben gelten seit Jahresbeginn zahlreiche Neuerungen

26.01.2018 17.00 Uhr

Kindergeld für Azubis

RECHTSURTEIL Aus dem Familienrecht

Azubis erhalten Kindergeld bis zum Ablauf ihres Ausbildungsvertrages. Darauf weist die AG Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hin (Az.: 7 K 407/16). Ein Vater hatte geklagt, weil er für August 2015 Kindergeld für die Tochter haben wollte. Deren Ausbildungsvertrag endete am 31. August. Die Abschlussprüfung bestand sie im Juli. Die Familienkasse forderte deshalb für August das Geld zurück. Der Mann klagte mit Erfolg. Die Tochter sei im August noch praktisch ausgebildet worden, zudem hätte sie sich erst ab September Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin nennen dürfen und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.