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Den Fiskus „auf die Schippe“ nehmen

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Den Fiskus „auf die Schippe“ nehmen

Das Jahr 2017 ist noch jung und hat doch bereits den Winter im Schlepptau. Ein Wetter, das die kleinsten Bürger mit Schneemann bauen und Rodelspaß verbinden, bedeutet für viele Hausbesitzer vor allem eines: Schnee schippen und Gehweg streuen.Wer sich nicht selbst frühmorgens aufmachen will, um die Wege vor seinem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, kann auch einen Winterdienst mit der Schneebeseitigung beauftragen. Die Arbeitskosten hierfür sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt, so der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.Demnach kann auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sein. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits Anfang 2014 entschieden. „Die Leistungen müssen jedoch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.Die Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen stellen gemäß BFH eine solche Leistung dar“, so Elke Knühmann, Steuerberaterin und Vizepräsidentin des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.Das Bundesfinanzministerium folgt nun dem höchsten Gericht. Es hat den Katalog der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG überarbeitet. Unter anderem wurde hierbei der Begriff „im Haushalt“ auf das angrenzende Grundstück erweitert. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist überdies darauf hin, dass das im November 2016 veröffentlichte BMF-Schreiben diverse weitere Änderungen umfasst, die sich für Steuerpflichtige auszahlen können.So können beispielsweise die Kosten für den Anschluss des Haushalts an die Ver- und Entsorgungsnetze in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zudem kann das Finanzamt an der Versorgung und Betreuung eines Haustieres im Haushalt des Steuerpflichtigen beteiligt werden.Damit Sie infolge der steuerlichen Änderungen bei der Bearbeitung Ihrer Jahreserklärung 2016 nicht ins Schlittern geraten, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Steuerberater zurate zu ziehen.Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt

27.01. 2017 12.00 Uhr

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Wer sich nicht selbst frühmorgens aufmachen will, kann auch einen Winterdienst beauftragen.  FOTO: MZ-ARCHIV

Kein Schutz vor dem Abschleppen

Wer sein Auto auf einem Privatparkplatz abstellt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird. Das ändert auch kein vorsorglich hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Zettel mit der Handynummer.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 122 C 31597/15), auf das der ADAC hinweist. Auf einem Parkplatz für Bahnmitarbeiter stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug ab und hinterließ einen Zettel mit seiner Handynummer und der Info: „Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“.

Als er zurückkehrte, war sein Auto abgeschleppt worden. Um es zurückzubekommen, zahlte er sämtliche angefallenen Kosten. Doch forderte er diese später zurück. Seiner Ansicht nach sei das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen, da er sich in der Nähe befand und so jederzeit hätte angerufen werden können. Das Gericht sah da anders. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelte im Privatbereich nicht. Es sei dem Parkplatzbetreiber außerdem nicht zuzumuten gewesen, nachts eine komplett unbekannte Person mit unbekannten Aufenthaltsort anzurufen. Der Kläger bekam keine Erstattung seiner Kosten. dpa