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Kollege nicht steuerfrei

Guter Rat – Recht und Steuern

Kollege nicht steuerfrei

Fahrtkosten für eine Dienstfahrt kann der Arbeitgeber Beschäftigten steuerfrei erstatten. Dies gilt aber nicht für die sogenannte Mitnahmepauschale. Zahlt der Arbeitgeber für das Mitnehmen von Kollegen zusätzlich eine Pauschale, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.„Die frühere Mitnahmepauschale, wonach 2 Cent/km für jeden Mitfahrer steuerfrei erstattet werden konnten, gilt seit dem Jahr 2014 nicht mehr“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gilt dies gleichermaßen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft (Az.: 3 K 2578/14).Im Urteilsfall hatte der Kläger eine Dienstreise mit seinem eigenen Pkw durchgeführt. Für mitgenommene Kollegen erstattete der Arbeitgeber 2 Cent/km. Der Chef rechnete dafür Lohnsteuer ab. Zu Recht,wie das Finanzgericht entschied. Reisekostenvergütungen dürfen bei allen Beschäftigten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nur steuerfrei gezahlt werden, wenn es sich dem Grunde nach um Werbungskosten handele. Dies ist seit der Reform des Reisekostenrechts 2014 bei Mitnahmepauschalen nicht mehr der Fall. Bei Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten kann der Arbeitgeber also nur 30 Cent/km und bei Nutzung des Motorrads oder des Mopeds 20 Cent steuerfrei erstatten, egal wie viele Kollegen mitgenommen wurden. „Darüber hinaus gehende Beträge unterliegen der Lohnsteuer“, fasst Klocke zusammen.Erstattet der Arbeitgeber die Pauschalen nicht, sollte der Arbeitnehmer die Kosten für die Dienstfahrt in der eigenen Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. dpa

Neue Regelung für die Mitnahmepauschale

24.02.2017 12.00 Uhr

Im Ton vergriffen

Beleidigung von Kollegen führt zur Kündigung

Arbeitnehmer müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie Kollegen beleidigen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 4 Sa 350/15).

In dem verhandelten Fall klagte eine Krankenschwester gegen ihre Kündigung. Die Frau versandte, nach dem sie Alkohol getrunken hatte, an eine Kollegin eine SMS, die vor Beleidigungen und Unterstellungen strotzte.

Ihr Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist. Die Kündigungsschutzklage der Frau blieb dann erfolglos. Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die eine deutliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuteten, seien ein erheblicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das rechtfertige eine außerordentliche, fristlose Kündigung, entschied das Gericht. Im vorliegenden Fall sei klar, dass die Frau ihre Kollegin in besonders grober Weise beleidigt habe. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen. Außerdem sei das Fehlverhalten der Frau geeignet, den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören. dpa