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Makler oder Vertreter - das ist die Gretchenfrage

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Makler oder Vertreter - das ist die Gretchenfrage

Die Entscheidung ist relativ einfach und das merkt man in den Momenten, wo man aus Verbraucherträumen gerissen wird und ein Brief seines Versicherungsunternehmens mitteilt, dass man den „oben genannten Vertrag“ nach Schadenzahlung kündigen möchte. Die Kündigung des Versicherungsunternehmens ist fast gleichzusetzen mit einem negativen Schufa-Eintrag und muss bei jedem Neuabschluss angegeben werden.In diesem Moment kommt der Vorteil und der Verhandlungsspielraum eines Maklers ins Spiel und hat Plan B parat aufgrund der Vielzahl von Gesellschaften in seinem Portfolio. Es geht jedoch noch greifbarer: Der jährliche Vergleich der KFZ-Versicherung, ohne sich selbst bemühen zu müssen. Ein Makler hat neben diversen unabhängigen Vergleichsrechnern auch die Möglichkeit, Sonderkonzepte einzelner Gesellschaft anzubieten.Kurzum: Ein Versicherungsmakler hat hier die größere Auswahl an Lösungen, die zu Ihrem individuellem Risiko passen.Besonders wichtig: Die Vertragslaufzeiten. Um flexibel zu sein, haben Sachversicherungen (wie zum Beispiel Haftpflicht-, Hausrat-, Gebäude,- Rechtsschutzversicherungen), die vom Makler vermittelt werden, ausschließlich eine Laufzeit von einem Jahr (zum Vergleich Vertreter meist drei Jahre). So kann der Makler flexibel auf allgemeine Beitragsanpassungen reagieren und auch jegliche Produkte ,die topaktuell auf den Markt kommen, mit in seine Beratung einbeziehen.Der Vertreter hat ausschließlich die massiv eingeschränkte Produktauswahl seines Unternehmens zur Verfügung. Typischerweise sind sie als gebundener Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig und vermitteln ausschließlich das Geschäft dieser einen Gesellschaft an die Kunden. Der Vermittler hat eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft - geregelt im Vertretungsvertrag zwischen Vermittler und Versicherer.Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsmakler und seinen Mandanten wird in Form eines Maklerauftrages geregelt. Über die ergänzende Vollmacht kann der Versicherungsmakler in Rücksprache mit seinen Mandanten, die notwendigen Produktvergleiche erstellen bzw. auch abschließen, ohne dass Sie sich selbst darum kümmern müssen. Für Leben- und Krankenversicherung ist die Unterschrift des Versicherungsnehmers vorgeschrieben. Aber auch hier liegt der Vorteil klar auf der Hand, der Makler erstellt vorab einen unabhängigen Vergleich des gewünschten Produktes.Außerdem hat er bei vorhandenen Vorerkrankungen die Möglichkeit, diverse Gesellschaften gleichzeitig anzufragen und so schnell den notwendigen Versicherungsschutz zu beschaffen (zum Beispiel sehr wichtig bei BU-Anfragen).Um als Verbraucher so teilweise bis zu 30 Prozent der Versicherungsbeiträge zu sparen, kommt man an einem unabhängigen Preis-Leistungsvergleich und persönlicher Beratung mit einem Makler nicht vorbei. Als objektiver Vermittler von jeglichen Versicherungen und Vorsorge-Produkten steht der Versicherungsmakler ausschließlich auf der Seite des Mandanten. Er vertritt als Sachwalter deren Interessen und nicht die Interessen der Versicherungsgesellschaften.Unsere Autoren:Der UVD24 ist ein familiengeführtes Unternehmen in Merseburg, das sich auf die Vermittlung von Versicherungen aller Art – im Schwerpunkt für Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, produzierende Betriebe, beratende Berufe, sowie Ärzte – spezialisiert hat. Die Macher Liane Köhler, Olaf Klinger und André Schmidt können Sie durch über 20 Jahre Erfahrung im Versicherungsgeschäft fundiert beraten und Ihnen zur Seite stehen.                        

Guter Rat - Recht und Steuern

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24.05.2019 11.00 Uhr

Makler oder Vertreter - das ist die Gretchenfrage-2
Nicht nur bei der Kfz-Versicherung kann es sich für den Verbraucher durchaus lohnen, einen Versicherungsmakler zu beautragen. FOTO: MZ-ARCHIV/DPA

Krankenkasse muss teures Haarteil statt Perücke bezahlen

Krankenkassen müssen Patienten alle Kosten für maßgefertigte Haarteile erstatten, wenn diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind.

Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem am 20. Mai 2019 veröffentlichten Urteil entschieden (Az: L4 KR 50/16).

Geklagt hatte eine Frau aus Niedersachsen, die wegen einer Schuppenflechte an kreisrundem Haarausfall leidet. Die 55-jährige Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse, die Kosten in Höe von 1.290,00 Euro für ein handgeknüpftes Echthaarteil zu erstatten.

Die Versicherung wollte allerdings nur maximal 511,00 Euro zahlen und argumentierte, die Patientin könne auch eine Perücke tragen, da sie sich ohnehin viel im privaten Umfeld bewege.

Die Richter verurteilten die Krankenkasse jedoch am 26. März 2019 zur Erstattung der Gesamtkosten und ließen keine Revision zu. Nach Überzeugung des Gerichts ist ein teilweiser Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zuwerten.

In diesem Fall könne die Frau nicht zum Tragen einer Perücke gezwungen werden, weil auch ihr Hautarzt dies wegen der Schuppenflechte für nicht praktikabel hielt.

Das Urteil ist nach Angaben eines Gerichtssprechers in Celle von grundsätzlicher Bedeutung, aber noch nicht rechtskräftig. Möglich sei noch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. dpa