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Tauben verunreinigen den Balkon

Augsburger Amtsgericht sagt, wann der Vermieter reagieren muss

Tauben verunreinigen den Balkon

Taubendreck auf dem Balkon stört wohl die meisten Mieter. Darum kümmern muss sich der Vermieter, zumindest wenn die Gestaltung der Fassade die Tauben anlockt. Das gilt etwa, wenn die Vögel durch Solaranlagen auf dem Flachdach geeignete Nistplätze finden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Augsburg (Az.: 17 C 4796/15) vom 16. Januar 2017 hervor, über den die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Ausgabe 6/2017) berichtet.Ein Mieter beschwerte sich bei seinem Vermieter über Verunreinigungen durch Tauben. Der Kot der Vögel, die auf dem Rand des Flachdaches saßen, landete direkt auf seinem Balkon. Das beeinträchtigte die Nutzung stark. Der Mieter forderte den Vermieter auf, den Mangel zu beseitigen und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Er minderte die Miete und argumentierte, dass die Tiere durch die Solaranlagen auf dem Dach angelockt werden.Der Vermieter weigerte sich, Taubenstacheln anzubringen. Die Maßnahme sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.Das sahen die Richter anders. Zwar gehören Tauben zum Stadtbild dazu. In diesem Fall fällt die Verschmutzung des Balkons in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Denn die Gestaltung der Fassade locke die Tiere an, die die Solaranlage auf dem Dach als Nistplatz nutzten. Er müsse den Mangel beheben. Ein Plastikrabe auf der Balkonbrüstung reiche als Abwehrmaßnahme nicht aus.Die Kosten für das Anbringen der Taubenstacheln umlaufend auf dem gesamten Dach beliefen sich laut Vermieter auf rund 3 360 Euro. Die Summe ist nach Auffassung der Richter bei einer sechsstöckigen Wohnanlage nicht unverhältnismäßig. Zumal der Kot der Tiere krankmachende Mikroorganismen enthalten und für Mieter eine Gefahr darstellen kann. dpa

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Augsburger Amtsgericht sagt, wann der Vermieter reagieren muss

07.07.2017 16.00 Uhr

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FOTO: MZ-ARCHIV/DPA
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Für Unfall selbst bezahlen?

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Den Dienstwagen unerlaubt privat zu nutzen, kann teuerwerden. Das gilt etwa dann, wenn man als Beamter wegen der fehlenden Versicherungspflicht des Dienstherren den Schaden selbst zahlen muss. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2016, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 5 K 684/16. KO).

Im verhandelten Fall nutzte ein Beamter ohne Erlaubnis ein Dienstauto privat. Durch einen Wildunfall entstand ein Schaden, den das Land Rheinland-Pfalz von seinem Beamten ersetzt bekommen wollte, da er vorsätzlich gegen Dienstpflichten verstoßen habe. Der Mann wehrte sich, da Wildunfälle sonst die Teilkasko-Versicherung übernähme. Und wäre keine vorhanden, müsse er aus Fürsorge-Gesichtspunkten so gestellt werden, als läge die Versicherung vor. Das sah das Gericht anders: Aufgrund der Pflichtverletzung müsse der Mann den Schaden ersetzen. Für Privatfahrten seien die Dienstautos grundsätzlich nicht zulässig. Auch habe das Land keine Teilkasko- Versicherung abschließen müssen. Behördenfahrzeuge seien von dieser Versicherungspflicht befreit. Ein pflichtwidrig agierender Beamter könne sich außerdem nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Schäden berufen, die von ihm verursacht wurden. dpa

Anlage mit Potenzial

Besteuerung der Kosten bei Immobilienkäufen

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In Zeiten renditeschwacher Anlagemöglichkeiten können Immobilien begehrte Objekte mit entsprechendem Potenzial sein. Dabei sind neben vielen anderen Parametern aber insbesondere die verschiedenen Kostenarten und deren unterschiedliche steuerliche Behandlung zu beachten, darauf weist die Steuerberaterkammer Stuttgart in einer Pressemitteilung hin.

So müssen etwa sowohl die Anschaffungskosten des Gebäudes als auch die Herstellungskosten in aller Regel über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, also über mehrere Jahre bzw. Jahrzehnte verteilt, abgeschrieben werden. Bei anschaffungsnahen Herstellungskosten ist besondere Aufmerksamkeit geboten, denn sie unterliegen ganz speziellen Regelungen. Erhaltungsaufwendungen für bereits vorhandene Objekte dagegen sind prinzipiell im Jahr der Ausgabe in voller Höhe in der Steuererklärung absetzbar.

So zählen Aufwendungen, die zum Erwerb eines bebauten Grundstücks getätigt werden, grundsätzlich zu den Anschaffungskosten. Auch bei einem Gebäude, das erst durch geeignete Maßnahmen in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden muss, sind prinzipiell sämtliche Aufwendungen bis zum Erreichen des betriebsbereiten Zustandes als Anschaffungskosten zu behandeln und somit über einen längeren Zeitraum abzuschreiben.

Nebenkosten der Anschaffung, wie etwa die Grunderwerbsteuer, Grundbuchkosten, Notariatsgebühren und Maklerkosten, gehören ebenfalls in diese Kostenkategorie. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der im Vertrag festgelegte Kaufpreis für Grund und Boden bzw. die Immobilie. Deshalb sollte der Käufer darauf achten, dass mit erworbene Einrichtungsgegenstände gesondert ausgewiesen werden, da sie nicht zu den grunderwerbsteuerpflichtigen Leistungen gehören.

Herstellungskosten sind Aufwendungen, um eine Immobilie herzustellen, zu erweitern oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung zu erzielen. Auch Herstellungskosten können bzw. müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten stellen eine besondere Kategorie dar. Wenn nämlich Instandsetzungs- und Modernisierungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung anfallen, ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, werden sie steuerlich als Herstellungskosten behandelt, sind also nur langfristig abschreibbar. Bleiben die Aufwendungen unter diesen 15 Prozent, so sind sie in aller Regel in voller Höhe als Werbungskosten sofort abziehbar. Aber Achtung: Summieren sich die Kosten im Laufe der drei Jahre und übersteigen diesen Prozentsatz, ändert sich auch rückwirkend die steuerliche Behandlung der Kosten.

Wie diese wenigen Aspekte zeigen, ist die steuerliche Behandlung von Immobilien weitaus vielschichtiger, als es hier dargestellt werden kann. Deshalb empfiehlt die Steuerberaterkammer Stuttgart eine professionelle Beratung durch einen Fachmann.

Ein erstaunliches Urteil

Krankheitskosten nicht immer absetzbar?

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Wolf-Dieter Kleinschmidt 
FOTO: PRIVAT
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Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu erhalten, werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Wolf-Dieter Kleinschmidt, Steuerberater, Rechtsbeistand und Inhaber der Bernburger Kanzlei Kleinschmidt & Partner Steuerberater mbB hat auf dieses erstaunliche Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 19.04.2017 (11 K 11327/16) hingewiesen, das erhebliche Konsequenzen für alle Privatversicherte haben kann. Allerdings hat der Bundesfinanzhof die Gelegenheit, diese FG-Ansicht noch letztinstanzlich zu überprüfen.

In dem Urteilsfall wurden die von dem Kläger entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die gezahlten Beiträge abzüglich einer Beitragserstattung.

Der Kläger machte dagegen geltend, dass er im Streitjahr einen Betrag für seine ärztliche Behandlung aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb steuerlich zu berücksichtigen. Dem trat das Finanzgericht entgegen und begründete seine Entscheidung damit, dass Sonderausgaben nicht vorlägen, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies im Einkommensteuerrecht gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen sei.

Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählen hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen kann, sie ihm also zwangsläufig erwachsen.

Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige - wie im Urteilsfall - freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.