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Steuerbonus an Mieter und Eigentümer für haushaltsnahe Dienstleistungen

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Steuerbonus an Mieter und Eigentümer für haushaltsnahe Dienstleistungen

Ob Putzfrau oder Hausmeister und ob Hauseigentümer oder Mieter – wer in seinem privaten Haushalt jemanden beschäftigt, der einem hilft, kann sich über Steuerermäßigungen freuen, so der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe.Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Arbeiten, die gewöhnlich von einem selbst oder durch andere Mitglieder des privaten Haushalts erledigen werden können, für die man aber einen Dienstleister beauftragt.Wichtig dabei ist, so betont der Lohnsteuerhilfeverein: Die Aufgaben müssen einen „haushaltsnahen Charakter“ haben und im jeweiligen Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. Dazu zählen zum Beispiel Hausmeisterdienste, Betreuungsdienste oder Pflegedienste, aber auch die die Reinigungsarbeiten einer Putzfrau oder eines Putzmanns.An den Ausgaben für einen privaten Umzug kann man den Fiskus ebenfalls beteiligen. Denn die Dienste einer Umzugsspedition erkennt das Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistung an. Auch die Schornsteinfegerdienste zählen dazu – und zwar in der Regel alle Tätigkeiten, die der Schornsteinfeger in Ihrem privaten Haushalt erledigt, also das Kehren des Kamins, Wartungsarbeiten, Überprüfungs- oder Messarbeiten sowie die Feuerstättenschau. Das wurde 2015 von der Finanzverwaltung entschieden.Was gehört in die Steuererklärung?Wenn jemand Arbeiten im privaten Haushalt erledigt hat, dann kann der Auftraggeber in der Regel 20 Prozent von jeder Rechnung in seine Steuererklärung eintragen. Allerdings dürfen nur maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Etwas komplizierter wird es, wenn die Reinigungskraft als Minijobber beschäftigt wird. Auch gibt der Staat eine Steuervergünstigung von 20 Prozent. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 510 Euro im Jahr begrenzt. Zunächst ist eine Rechnung über die erbrachten Leistungen nötig. In dieser muss der Dienstleister die einzelnen Posten genau aufgeschlüsselt haben, denn nur folgende Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden: Arbeitskosten (inkl. Mehrwertsteuer); Fahrtkosten; Maschinenkosten; Entsorgungskosten; Kosten für Verbrauchsmittel.Nicht in die Steuererklärung gehören: Materialkosten; Verwaltergebühren bei einer Wohneigentumsgemeinschaft oder Müllabfuhrgebühren. Wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen worden sein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. vlh  

STEUERN: Lohnsteuerhilfeverein informiert über die Möglichkeiten

09. 10. 2020 13.00 Uhr

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Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen auf einen Blick:

• Wohnung reinigen
• Fenster putzen
• Teppich reinigen
• Mahlzeiten vorbereiten
• Wäsche bügeln
• Schäden an Haus und Garten reparieren (Handwerkerleistungen)
• Gartenpflege
• Betreuung, Versorgung oder Pflege von kranken oder älteren Menschen (ambulante Pflegedienste, Hand- und Fußpflegedienste, Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen)
• Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt (durch eine selbstständige Tagesmutter oder ein Au-Pair)
• Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück

Schadenersatz nach Friseurbesuch?

URTEIL: Wer verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld.

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Wird man bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung verletzt, hat man Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Wegen Verbrennungen, Verätzungen und einer kahlen Stelle bekam eine Frau 5000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 20 U 287/19), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet.

Eine bestehende Haftpflichtversicherung des Friseurs ist allerdings kein Grund, die Ansprüche zu erhöhen.

Der Fall: Im Dezember 2016 wollte sich die Klägerin im Friseursalon blonde Haarsträhnen färben lassen. Die verwendete Blondiercreme verursachte allerdings Verbrennungen beziehungsweise Verätzungen 1. bis 2. Grades.

Die Kundin musste sich daraufhin einer monatelangen Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten unterziehen. An einer Stelle am Kopf wächst zudem kein Haar mehr.
 

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Der Friseur bot zur Entschädigung einen Gutschein an. Die Kundin wollte hingegen Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie Schadenersatz.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten dann zu Schadenersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 Euro.

Das Oberlandesgericht erhöhte in der Berufungsverhandlung das Schmerzensgeld auf 5000 Euro. Zur Begründung des Urteils hieß es: Man müsse die erheblichen Folgen der Blondierung mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen berücksichtigen.

Diese seien Schmerzen, eine bakterielle Infektion sowie die mehrwöchige regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika, Kortikoiden und der Dauerschaden am Hinterkopf der Klägerin.

Daher sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro in diesem Fall auch im Verhältnis zu anderen vergleichbar gelagerten Sachverhalten durchaus angemessen. dp