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Tipps zur Steuerklassenwahl

STEUERN: Bundesfinanzministerium informiert

Tipps zur Steuerklassenwahl

FOTO: BRUNO(PIXABAY.COM)

In einem Merkblatt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen des Merkblattes richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen.

Den Lohnsteuereinbehalt optimieren

Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung aber generell verpflichtend. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des Geringerverdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besser verdienenden Partner auch die günstigere Steuerklasse III.

Ehegatten bzw. Lebenspartner können als weitere Möglichkeit das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuerminderndem Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant.

Bei Unsicherheit Steuerfachleute fragen

Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber, oder auch bei seinem Steuerberatungsbüro über die Folgen zu informieren.
    

RECHTSTIPP: Heizungsausfall: Kühle Zimmer rechtfertigen Mietminderung

Dass es draußen im Winter kalt ist, ist nicht ungewöhnlich. Drinnen sollte das anders sein. Sinken die Temperaturen in Innenräumen, sollten Mieter sich an ihren Vermieter wenden. Die Heizung muss im Winter funktionieren. Darauf haben Mieter einen Anspruch. Wer das Gefühl hat, die Wohnung kann nicht richtig erwärmt werden, sollte selbstständig die Raumtemperatur messen. Das rät der Mieterschutzbund in Gelsenkirchen. 20 Grad müssen in Wohnräumen drin sein, im Badezimmer 21 bis 22 Grad. Nachts sollten 16 Grad Celsius nicht unterschritten werden. Sollte das auch bei aufgedrehter Heizung nicht gelingen, ist in der Regel ein Mangel anzunehmen. Darüber muss der Vermieter informiert werden. Eine geringe Heizleistung kann eine Mietminderung rechtfertigen. Deshalb ist es wichtig, die Raumtemperatur in regelmäßigen Abständen zu messen und das zu protokollieren. Daraus kann die Höhe der Mietminderung abgeleitet werden. Wie viel ein Mieter in einem solchen Fall einbehalten darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer maximalen Raumtemperatur von 18 Grad zum Beispiel ist der Minderungsanspruch geringer, als bei einer maximalen Raumtemperatur von 15 Grad. Wichtig ist zudem, ob sämtliche Zimmer betroffen sind oder nur einzelne. Kommt es zu Streitigkeiten, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.