Neustarthilfe beantragen
Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen
Soloselbständige, die im Rahmen der sogenannten Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmal eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Das teilt die Steuerberatungsgesellschaft MTG aus Hettstett und Lutherstadt Eisleben mit.Das Bundesfinanzministerium habe darauf hingewiesen, dass seit Mitte Februar 2021 entsprechende Anträge über die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können.
Steuertipp: Für Soloselbständige mit Umsatzeinbuße
01 10. 2020 16.00 Uhr
Eine Auszahlung der Neustarthilfe soll im Regelfall innerhalb weniger Tage nach der Antragstellung erfolgen. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31. August 2021.
Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, so dass für sie eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht infrage kommt.
Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro.
Haben Soloselbständige im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 eine Umsatzeinbuße von über 60 % zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder höher, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden.
Hinweis
Interessenten wenden sich an ihren Steuerberater oder ihre Steuerberaterin.