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Die neue Homeoffice-Pauschale

STEUERN: Für die Steuererklärungen 2020 und 2021 – Was es zu beachten gilt

Die neue Homeoffice-Pauschale

Das eigene Wohnzimmer ist für Viele jetzt Arbeitsplatz. FOTO: DPA

Bislang galt: Nur wer zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer hatte, konnte seine Kosten dafür von der Steuer absetzen. Mit der neuen, im Dezember 2020 beschlossenen Homeoffice-Pauschale ändert sich das: Jetzt können Arbeitnehmer, die in den heimischen vier Wänden am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, bis zu 600 Euro im Jahr absetzen.Fachleute wie Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine weisen darauf hin, worauf Arbeitnehmer nun achten sollten und wer von der Homeoffice-Pauschale wirklich profitiert.

So wird die Homeoffice-Pauschale berechnet

Pro Arbeitstag im Homeoffice darf ein Arbeitnehmer eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro. Auch wer 130 oder 150 Tage von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als 600 Euro absetzen.

Zu bedenken ist: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag schluckt die Homeoffice-Pauschale, denn sie wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (auch bekannt als Werbungskostenpauschale) eingerechnet – und der liegt bei 1.000 Euro. Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung abgeben, erhalten automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag - oder anders gesagt: Das Finanzamt rechnet jedem Arbeitnehmer pauschal 1.000 Euro Werbungskosten als Steuervergünstigung an. Denn der Staat geht davon aus, dass jeder Arbeitnehmer Kosten hat, die ihm aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.

Den größten Posten machen die Fahrtkosten aus. Da für einen Arbeitnehmer im Homeoffice allerdings die Fahrten zur Arbeit wegfallen, können ihm auch weniger Kosten für das Pendeln über die Pendlerpauschale abgezogen werden. Das bedeutet: Etliche Arbeitnehmer würden bei ihrer Steuererklärung finanziell besser dastehen, wenn die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar wäre und nicht erst, wenn man mit seinen Werbungskosten über die 1.000 Euro kommt. Wenn es sich also sozusagen um einen Homeoffice-Zuschlag handeln würde.

Profitabel erst bei über 1.000 Euro

Hatte ein Arbeitnehmer im Jahr Werbungskosten von beispielsweise 500 Euro und war mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, darf er bei seiner Steuererklärung 1.100 Euro als Werbungskosten angeben (500 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.100 Euro). Das heißt: Kommt der Arbeitnehmer mit seinen tatsächlichen Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale auf einen Betrag von über 1.000 Euro, darf er diesen in der Steuererklärung eintragen. Und wenn er schon alleine mit seinen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschreitet, darf er die Homeoffice-Pauschale von 600 Euro noch zusätzlich geltend machen. Beispiel: 1.200 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.800 Euro. Allerdings muss der Arbeitnehmer seine tatsächlichen Werbungskosten nachweisen können.

Wichtig: Je länger der Arbeitsweg eines Arbeitnehmers ist, umso mehr steigen die Chancen, dass er – trotz Homeoffice – über die 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt. Deshalb sollte jeder, der an seiner Steuererklärung sitzt, seine Pendlerpauschale genau nachrechnen und mit der Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag summieren.

Nachweise zum Homeoffice bereithalten

Diese Nachweise sind wichtig: eine Bescheinigung des Arbeitgebers, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet hat sowie die möglichst präzise Aufzeichnung, wann das Homeoffice genutzt wurde. ots

RECHT: Heizungsausfall: Kühle Zimmer rechtfertigen Mietminderung

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Wenn die Heizung kalt bleibt, kann Mietminderung beantragt werden. FOTO: DANIEL KIRSCH/PIXABAY

Dass es draußen im Winter kalt ist, ist nicht ungewöhnlich. Drinnen sollte das anders sein. Sinken die Temperaturen in Innenräumen, sollten Mieter sich an ihren Vermieter wenden.

Die Heizung muss im Winter funktionieren. Darauf haben Mieter einen Anspruch. Wer das Gefühl hat, die Wohnung kann nicht richtig erwärmt werden, sollte selbstständig die Raumtemperatur messen. Das rät der Mieterschutzbund in Gelsenkirchen.

20 Grad müssen in Wohnräumen drin sein, im Badezimmer 21 bis 22 Grad. Nachts sollten 16 Grad Celsius nicht unterschritten werden. Sollte das auch bei aufgedrehter Heizung nicht gelingen, ist in der Regel ein Mangel anzunehmen. Darüber muss der Vermieter informiert werden. Eine geringe Heizleistung kann eine Mietminderung rechtfertigen. Deshalb ist es wichtig, die Raumtemperatur in regelmäßigen Abständen zu messen und das über den Tag hinweg zu protokollieren. Daraus kann die Höhe der Mietminderung abgeleitet werden.

Wie viel ein Mieter in einem solchen Fall einbehalten darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer maximalen Raumtemperatur von 18 Grad zum Beispiel ist der Minderungsanspruch geringer, als bei einer maximalen Raumtemperatur von 15 Grad. Wichtig ist zudem, ob sämtliche Zimmer betroffen sind oder nur einzelne. Kommt es zu Streitigkeiten, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.