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Nicht alle profitieren von der Abschaffung des Soli

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Nicht alle profitieren von der Abschaffung des Soli

Auch nach der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags, der für Anfang 2021 avisiert ist, müssen einer Studie zufolge noch etwa sechs Millionen Bürger die Abgabe leisten. 900.000 Menschen mit besonders hohen Einkommen müssten den Soli weiter voll zahlen und rund 2,8 Millionen teilweise, heißt es in einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln, aus der das „Handelsblatt“ berichtete.Hinzu kommen demnach Arbeitnehmer, Rentner und Selbstständige, die zwar keine hohe Einkommensteuer zahlen, aber Kapitalertragsteuer, auf die der Soli weiterhin unvermindert erhoben wird. Ihre Zahl schätzt das IW dem Bericht zufolge auf 2,2 Millionen. Außerdem müssten im kommenden Jahr etwa 500.000 Unternehmen weiter den Soli auf die Körperschaftsteuer zahlen.Auftraggeber der Studie war die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM), die die Auffassung vertritt, dass der Soli bereits seit 1. Januar 2020 verfassungswidrig ist. Bisherige Gesetzeslage ist, dass der Solidaritätszuschlag ab 2021 für 90 Prozent der Steuerzahler entfällt. Für weitere 6,5 Prozent wird er verringert. ne/bk/cha

SOLI: Beitrag muss teilweise weitergezahlt werden

17.04.2020  08.00 Uhr

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Auch wenn der Solidaritätszuschlag offiziell abgeschafft wird, werden ihn wohl noch Millionen Bürger weiter entrichten müssen. FOTO: MZ-ARCHIV/DPA

Was kann man in der Steuererklärung angeben?

CORONA-KRISE: Kita geschlossen, Schule zu? Diese Kinderbetreuungskosten kann man absetzen

Wegen des sich ausbreitenden Coronavirus sind für mehrere Wochen die Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen. Viele Arbeitnehmer wechseln daher ins Home-Office.

Wer allerdings nicht von zu Hause aus arbeiten kann und wessen Beruf auch nicht als systemrelevant gilt, muss eine alternative Betreuung organisieren und eventuell bezahlen. Die Kosten für einen Babysitter können Eltern in der Steuererklärung angegeben werden. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) – Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein – in einer aktuellen Mitteilung hin.

Wichtig ist dabei jedoch, so die VLH, dass eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegt und diese per Überweisung beglichen wird. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Übrigens: Hüten Verwandte das Kind, können die Eltern die Fahrtkostenerstattung von der Steuer absetzen. Das funktioniert folgendermaßen: Die Eltern erstatten der Betreuungsperson die Fahrtkosten und geben die entsprechende Summe dann in der eigenen Steuererklärung an. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer sind dabei durchaus angemessen. Die Betreuungsperson selbst muss die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern.

Bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind können Sorgeberechtigte als Betreuungskosten von der Steuer absetzen. Bestimmte Kosten wie Essensgeld sind allerdings ausgenommen, deshalb sollte man bei der Rechnung darauf achten, dass die einzelnen Posten extra ausgewiesen sind.

Auch interessant: Der Arbeitgeber kann für die Betreuung der Kinder zahlen, egal wie hoch die Kosten dafür sind. Für die Eltern ist das steuer- und abgabenfrei. Wichtig dabei ist, dass das Kind noch nicht zur Schule geht und auch nicht zu Hause betreut wird. Außerdem muss der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. VLH

Großes Loch oder doch nur Mini-Lücke

KURZARBEIT: Branche und Tarifvertrag entscheiden über Aufstockung

Hunderttausende Betriebe haben in der aktuellen Corona-Krise bereits Kurzarbeit angemeldet. Millionen Arbeitnehmer in verschieden Branchen könnten insgesamt betroffen sein. Doch während die Kurzarbeit bei den Menschen in manchen Branchen tiefe Löcher in die Finanzen reißt, kommen andere fast ungeschoren davon.

Entscheidend dafür, ob am Ende bis zu 40 oder nur ein paar Prozent des Nettoeinkommens fehlen, ist vor allem, ob es im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinigungen Regeln zur Aufstockung gibt.

Grundsätzlich reduziert der Arbeitgeber bei Kurzarbeit Arbeitszeit und Lohnzahlung um bis zu 100 Prozent. Allerdings springt die Bundesagentur für Arbeit ein und ersetzt bei Menschen ohne Kinder 60, mit Kindern 67 Prozent des weggefallenen Nettoeinkommens. Wie sehr diese Lücke schmerzt und ob es mehr gibt, kommt auf die Branche an - und ob der Arbeitgeber im Tarifvertrag ist oder sich zumindest daran orientiert. Unter Umständen sind da Aufstockungen bis zu 90 oder mehr Prozent des eigentlichen Verdienstes drin. dpa