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Ab in die Heimarbeit!

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Ab in die Heimarbeit!

Ob nun wegen einer Quarantäne oder als reine Vorsichtsmaßnahme des Unternehmens: Viele Beschäftigte arbeiten im Moment von zu Hause aus. Viele dürften dabei den eigenen PC und das private Telefon nutzen. Was die Frage aufwirft: Müssen sie das eigentlich? Rein rechtlich ist die Antwort klar: „Niemand ist verpflichtet, seine private Hardware für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen“, sagt der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine dienstliche Vereinbarung zum Homeoffice gibt oder man sich nur mündlich mit der Firma darauf geeinigt hat. „Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, hier für die notwendigen Voraussetzungen zu sorgen“, sagt der Experte.Arbeitsverweigerung ist keine OptionEinfach die Arbeit zu verweigern, weil für einen kein Dienstgerät zur Verfügung steht, kann unter Umständen aber Probleme bringen. „Man muss immer die Reaktion sehen“, so Bredereck. In einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz ist man in so einem Fall möglicherweise sogar den Job los - „und dann ist die Frage, ob man das wollte.“Aber auch in einem Unternehmen, in dem man Kündigungsschutz genießt, könnte so eine Weigerung langfristig für Spannungen sorgen. „Man sieht sich im Arbeitsverhältnis immer wieder“, gibt der Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bedenken.Ein Heim-PC für zwei MenschenWas aber ist die Lösung – zum Beispiel, wenn man zu Hause nur einen Heim-PC hat und diesen mit dem Lebenspartner teilen muss?In jedem Fall sollte man mit der Firma reden, lautet Brederecks Antwort. Vielleicht ist es eine Option, sich einen Laptop auf eigene Faust zu bestellen und sich die Ausgaben dafür vom Unternehmen erstatten zu lassen. Für Aufwendungen hat man prinzipiell einen Erstattungsanspruch, so Bredereck.In der Praxis dürfte es sich dabei vor allem um Strom und Arbeitsmaterialien wie Papier handeln – also eher kleinere Beträge, die man dennoch belegen können muss, etwa den gesteigerten Stromverbrauch. Für Kosten wie für die Internet-Flatrate, die ohnehin anfallen, muss der Arbeitgeber hingegen nicht aufkommen, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert.Im Zweifelsfall empfiehlt es sich jedoch immer, anwaltlichen Rat einzuholen. dpa

ARBEITSRECHT: Muss ich fürs Arbeiten im Homeoffice eigentlich meinen privaten PC nutzen?

17.04.2020  08.00 Uhr

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Niemand ist verpflichtet, seine private Hardware für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. FOTO: R. SCOTT / PIXABAY

Sozialschutz-Paket macht den Zuverdienst attraktiver

KURZARBEIT: Nebentätigkeiten in Bereichen, die systemrelevant sind, werden nicht angerechnet.

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Beratung zum Kurzarbeitergeld bieten u. a. die Arbeitsagenturen an. FOTO: MZ-ARCHIV/DPA

Mit dem am 27. März 2020 verabschiedeten Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket) will der Bundestag den Bürgerinnen und Bürgern helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern.

Im Artikel 2 dieses Gesetzes wurden auch vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit beschlossen. Bisher galt: Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mit dem Sozialschutzpaket vom 27. März 2020 wird diese Hinzuverdienstregelung nunmehr befristet gelockert.

Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 gilt die Sonderregelung, dass Verdienste aus während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Nebentätigkeiten in den so genannten „systemrelevanten Bereichen“ nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Einzige Bedingung ist, dass „das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt“. BMAS