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Swimmingpool im eigenen Garten

Recht: Braucht ein Schwimmbecken auf dem Grundstück eine behördliche Baugenehmigung?

Swimmingpool im eigenen Garten

Ein eigener Swimmingpool ist für viele Eigentümer ein Traum. Allerdings darf nicht jeder einfach ein Schwimmbecken auf seinem Grundstück bauen. FOTO: PIXABAY

Ein eigener Swimmingpool - das ist ein Traum, den sich viele Hauseigentümer erfüllen wollen. Im Sommer einfach direkt vor der Haustür ins kühle Nass zu springen, ist eine verlockende Aussicht. Doch darf jeder einfach einen Pool auf seinem Grundstück errichten?

Wer in behördlichen Dokumenten nach Antworten auf diese Fragen sucht, wird nur schwer fündig. „Der Begriff Swimmingpool findet sich in den Bauordnungen nämlich nicht“, sagt Rechtsanwalt Rolf Kemper vom Deutschen Anwaltverein. Doch es gibt gute Nachrichten für Hauseigentümer: „Schwimmbecken mit einem Volumen von bis zu 100 Kubikmetern brauchen in den meisten Fällen keine Baugenehmigung, wenn sie in einem bauplanungsrechtlichen Innenbereich liegen und Nebenanlage zu einem Wohngebäude sind“, stellt Rolf Kemper klar. Das schließt sogar eine temporäre Überdachung ein.

Im baurechtlichen Außenbereich, also beispielsweise auf Grundstücken, die außerhalb von Bebauungsplangebieten und faktischen Bebauungszusammenhängen oder Ortsteilen liegen, sieht es anders aus. „Fast regelmäßig ist dort ein Swimmingpool unzulässig“, weiß Kemper.

Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind baurechtliche Vorschriften einzuhalten. Denn Gartenpools, auch Aufstellpools, sind bauliche Anlagen. „Das Bauplanungsrecht entscheidet, wo ich etwas bauen darf“, so Kemper.

Bauherren sollten auf jeden Fall in die Bebauungspläne ihrer Kommune schauen, bevor sie loslegen. Denn es kann sein, dass dort Vorgaben enthalten sind, die einen Poolbau verhindern, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbandes Privater Bauherren (VPB). Ein normal großer Pool gilt planungsrechtlich als Nebenanlage. Er ist zulässig, wenn der Bebauungsplan Nebenanlagen nicht ausdrücklich ausschließt. Sind aber Nebenanlagen nicht zulässig, ist auch ein einfaches Becken planungsrechtlich untersagt.

Fest mit dem Haus verbundene Schwimmbecken sind rechtlich ganz anders als separat stehende Pools im Garten zu behandeln. „Ist der Pool überdacht und von Glaswänden umfasst, handelt es sich um ein Gebäude. Das kann dann genehmigungspflichtig sein“, so Holger Freitag. Auch ein Pool, der direkt an das bestehende Haus angebaut wird, muss in den meisten Fällen gemeinsam mit dem Gebäude genehmigt werden.

Um des nachbarschaftlichen Friedens willen, sollten Poolbauer auch dann an angemessene Abstände zu den Grundstücksgrenzen denken, wenn ihr Schwimmbecken nicht als Gebäude eingestuft ist, rät Ute Wanschura vom Bundesverband Schwimmbad & Wellness. Die für Gebäude vorgeschriebenen Abstände von 2,50 bis 3 Meter zu den Nachbargrundstücken können eine Orientierung sein.

In all diesen Fällen gilt aber, dass Bauherren grundsätzlich dazu verpflichtet sind, sich über alle rechtlichen Fragen zu informieren, die mit einem Poolbau verbunden sind. Dabei sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. KATJA FISCHER, DPA