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Reform der Grundsteuer

Immobilien Steuererklärung für Eigentümer wird bald fällig

Reform der Grundsteuer

Foto: DPA

Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird die Bürger schon in diesem Jahr fordern: Sie müssen zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 eine gesonderte Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschicken. Die Erklärung muss dann zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden. Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr.

Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern dann ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Hierbei werden künftig - anstatt des alten Einheitswerts – der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer.

Der einzelne Eigentümer wird erst 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet, denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt. MTD/TREUDAT