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MTG Steuerberatungsgesellschaft mbH: Neuregelung für kleinere PV-Anlagen

Nancy Wackerhagen informiert zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen in der Nähe eines Wohngebäudes

Nancy Wackerhagen
Nancy Wackerhagen

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Darüber informiert Nancy Wackerhagen von der MTG Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation von PV-Anlage bis 30 kW. Auch die Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlagen, wie die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung der Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule unterliegen dem Nullsteuersatz. Dazu gehören auch Batterien und Speicher, wenn sie zum Speichern von Strom aus begünstigten Anlagen bestimmt sind. Durch den Nullsteuersatz wird der Erwerb für die Betreiber preislich sehr attraktiv. Nutzt man für die Einspeisung die sog. Kleinunternehmerregelung (Umsätze bis 22.000 Euro) müssen folglich keine Umsatzsteuern abführt werden. Für die ab 2023 angeschafften Anlagen und in den Fällen, in denen erzeugter Strom für private Zwecke verwendet wird, kommt es zu keiner Umsatzbesteuerung mehr für den entnommenen Strom. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Erträge aus den PV-Anlagen zudem bereits ab dem Jahr 2022 von der Einkommensteuer befreit.


Nachbarn Zutritt gestatten: Gemeinschaftsverhältnis kann das erforderlich machen

RECHT: Wenn es unvermeidlich ist, trotz gesetzlich geschützter Eigentumsrechte ein fremdes Grundstück zu betreten

Manchmal ist es einfach unvermeidlich, trotz gesetzlich geschützter Eigentumsrechte ein fremdes Grundstück betreten zu müssen. In solchen wohl begründeten Situationen kann dies nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis erfordern (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 199/21).

Der Fall: Um den Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken für einen Bauantrag exakt ermitteln zu können, musste ein Vermessungsingenieur das Nachbargrundstück betreten.

Konkret musste er dazu eine Wand im Hause der Nachbarin vermessen. Doch diese verweigerte den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten. Im Grunde war sie damit natürlich im Recht, weil sie sich auf die Unverletzlichkeit ihrer Wohnung berufen konnte.

Doch der andere Eigentümer vertrat die Meinung, dass hier eindeutig ein begründeter Ausnahmefall vorläge.

Das Urteil: Die Nachbarin musste das Betreten ihrer Räume durch den Ingenieur dulden. Man habe eine Gesamtabwägung der widerstrebenden Grundrechte vorgenommen, so der BGH. Letztlich sei es ausschlaggebend geweser dass der Betroffene seine Eigentumsrechte überhaupt erst habe wahrnehmen können, indem der Grenzverlauf exakt bestimmt werde. (QUELLELBS)