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Die MTG Steuerberatungsgesellschaft gibt Rechtstipps: Steuerbonus gilt auch für Kaminöfen

Tipp: 20 Prozent der Lohnkosten können geltend gemacht werden

Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beauftragt, kann 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Von diesem Steuerbonus werden auch die anfallenden Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten erfasst, allerdings nicht die Kosten für das Material. Im Zuge der Energiekrise ist der Einbau von Kamin- und Kachelöfen in Deutschland sprunghaft angestiegen.

Steuerzahler sollten wissen, dass auch die Kosten für eine solche Baumaßnahme unter den 20%igen Steuerbonus fallen. Das teilt die MTG Steuerberatungsgesellschaft mit, die Standorte in Hettstedt, Lutherstadt Eisleben, Halle, Harzgerode, Aschersleben und Staßfurt hat. Laut der Fachleute sind auch die Kosten für Schornsteinfegerleistungen als Handwerkerleistung abziehbar. Dies gilt sowohl für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten als auch für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau.

Da Materialkosten steuerlich nicht gefördert werden, sollten Steuerzahler bei einem Kamineinbau unbedingt darauf bestehen, dass der Handwerker die verschiedenen Kostenarten in seiner Rechnung getrennt voneinander ausweist. Das Einkommensteuergesetz fordert zudem, dass der Auftraggeber für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag unbar gezahlt hat (z. B. per Überweisung). Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.

Ist Duschen versichert?

RECHTSTIPP:
Wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, dann vor dem Dienstbeginn im Betrieb duscht- und unter der Brause ausrutscht, kann nicht auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zählen. Darauf weist das Magazin Arbeit & Gesundheit (Ausgabe 1/2023) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hin. Der Grund: Es ist die freie Entscheidung der Beschäftigten, das Rad für den Arbeitsweg und dann die Dusche des Betriebes zur Erfrischung vor dem Arbeitsstart zu nutzen. Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist aber, dass die Nutzung der Dusche am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Tätigkeit selbst steht - und für diese notwendig oder sogar vorgeschrieben ist.