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Was ändert sich 2018?

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Was ändert sich 2018?

Zum Beginn des neuen Jahres traten bei der Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erläutert an dieser Stelle einige der Änderungen.Höherer GrundfreibetragDer Grundfreibetrag, das steuerfreie Existenzminimum, steigt um 180 Euro auf 9.000 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Außerdem wird der Steuertarif zum Abbau der „kalten Progression“ leicht verändert.Mehr UnterhaltAuch der Unterhaltshöchstbetrag steigt auf 9.000 Euro. Wer Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag abziehen. Beiträge zur Basisabsicherung in die Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zudem absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert den Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt.Mehr SozialabgabenDer Beitragssatz in die gesetzliche Rentenversicherung verringert sich 2018 um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent. Beim hälftigen Arbeitnehmer-Beitrag verbleiben 0,05 Prozent. Für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von 50.000 Euro ergeben sich 25 Euro weniger Beitrag im Jahr. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung verringert sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,1 Prozentpunkte auf 1,0 Prozent. Wie in jedem Jahr steigen hingegen die Bemessungsgrenzen für Arbeitnehmer mit höheren Bruttolöhnen. Die Betroffenen müssen im Ergebnis höhere Beiträge zahlen.Altersvorsorge wird attraktiverBeitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder Rürup-Verträge werden 2018 bis zu 23.712 Euro berücksichtigt, das sind 350 Euro mehr als im Vorjahr. 86 Prozent der Beiträge werden als Sonderausgaben abgezogen, 2 Prozentpunkte mehr als 2017. Dieser Höchstbetrag berücksichtigt allerdings auch die Arbeitgeberbeiträge, bei Beamten werden fiktive Beiträge angerechnet. Vom Rentenversicherungsbeitrag für gesetzlich Versicherte werden in der Regel 72 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags berücksichtigt. Für Riestersparer erhöht sich die Grundzulage von bisher 154 Euro auf 175 Euro im Jahr. Wer die Riesterbeiträge in seiner Steuererklärung geltend macht, profitiert von der Anhebung nicht. Die Zulage wird in voller Höhe auf den Steuervorteil angerechnet. Weil die Riesterzulage auch auf den erforderlichen Mindestbeitrag und auf den eigenen Höchstbeitrag angerechnet wird, sollte die Höhe der eigenen Einzahlungen Jahr überprüft werden.Arbeitnehmer, die in eine betriebliche Altersversorgung ansparen, können mehr Lohn steuerfrei einzahlen. Der Grenzbetrag wurde von 4 Prozent auf 8 Prozent der Bemessungsgrenze in die gesetzliche Rentenversicherung angehoben. Das sind 6.240 Euro für das Jahr 2018. Für Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn bis 2.200 Euro pro Monat können Arbeitgeber einen 30-prozentigen Steuerzuschuss auf ihre Beitragszahlungen erhalten. Gefördert werden bis zu 480 Euro Arbeitgeberbeitrag.Plus für ElternDas monatliche Kindergeld steigt je Kind um 2 Euro, der Kinderfreibetrag auf 4.788 Euro jährlich. Unverändert bleibt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bei 2.640 Euro pro Kind. Die Freibeträge erhalten Eltern grundsätzlich je zur Hälfte. Sie führen in der Regel erst ab einem Einkommen von mehr als 32.000 bzw. 64.000 Euro (ledige bzw. verheiratete Eltern) zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung gegenüber dem Kindergeld. Wenn Eltern nicht zusammen leben, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Übertragung des Betreuungsfreibetrags vom anderen Elternteil bereits ab etwa 16.200 Euro Einkommen von den Freibeträgen profitieren.Arbeitsmittel absetzenArbeitsmittel können 2018 bis zu 800 Euro netto, zuzüglich Umsatzsteuer (also insgesamt 952 Euro), sofort abgesetzt werden.

STEUERN: Zahlreiche Neuerungen auch für Arbeitnehmer und Rentner

25.01.2018  17.00 Uhr

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In einigen Lebensbereichen ergeben sich Steuerersparnisse. FOTO: DPA

Vertrag ist Vertrag

RECHTSTIPP: Kreditverträge können von Banken nicht einseitig geändert werden

Eine einseitige Änderung des Kreditvertrages durch die Bank ist nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen nicht möglich. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und Basis des Vertragsrechts.

In einem Fall wollte ein Geldinstitut die Fälligkeit der Kreditraten ändern: Statt wie vereinbart am jeweils 1. eines Monats sollte das Geld schon am 30. des Vormonats, also bis zu zwei Tage eher eingezogen werden. Die Bank erklärte das mit technischen Anpassungen. Für Betroffene kann diese auf den ersten Blick harmlose Änderung zu einem Problem werden. Nämlich dann, wenn am 30. eines Monats das Konto keine ausreichende Deckung aufweist.

Bei einer Überziehung müssten Betroffene für die anfallenden Dispozinsen selbst aufkommen. dpa