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Nicht einfach weiterfahren

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Nicht einfach weiterfahren

Wer mit einem Car-Sharing-Auto unterwegs ist, muss im Falle eines Unfalls mit demselben, immer die Polizei hinzuziehen. Das gilt auch dann, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt war und nur Schaden am Mietfahrzeug entstanden ist. Andernfalls droht Ärger wegen Unfallflucht, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Laut einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten (Az.: 297 Gs 47/18) liegt Unfallflucht dann vor, wenn ein Schaden „an fremden Sachen“ entsteht. Fahrer von Car-Sharing-Wagen haben entsprechend bei einem Unfall eine Feststellungspflicht gegenüber dem Fahrzeug-Vermieter - auch deshalb, weil durch das Modell des Car-Sharings mit Abgabe an beliebigen Orten keine Kontrolle bei einer Rückgabe des Fahrzeugs stattfindet. Im verhandelten Fall hatte sich der Mieter eines Car-Sharing-Fahrzeugs ohne Feststellung seiner Personalien durch die Polizei von einem Unfallort entfernt. Ihm drohte Führerscheinentzug, wogegen er sich vor Gericht wehrte - letztlich erfolglos. dpa

URTEIL - Nach einem Unfall mit einem Car-Sharing-Auto muss in jedem Fall die Polizei hinzugezogen werden.

24.01.2019 10.00 Uhr

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Das ändert sich 2019

STEUERN - Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Mehr Zeit für die Steuererklärung, ein höherer Grund- und Kinderfreibetrag sowie mehr Kindergeld: 2019 bringt wieder einige Neuerungen im Steuerrecht. Was sich ändert und was das für die Bürger bedeutet, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), der mit mehr als 950.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands.

Steuererklärung

Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 gelten erstmals offiziell neue Fristen. Generell haben alle im Vergleich zur bisherigen Regelung zwei Monate mehr Zeit. Konkret: Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2018 verpflichtet ist und diese selbst anfertigt, hat dafür bis Ende Juli 2019 Zeit (bisherige Abgabefrist: 31. Mai).

Wer abgeben muss und sich für die Erstellung professionelle Hilfe bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater holt, kann sich für die Einreichung der Steuererklärung 2018 bis Ende Februar 2020 Zeit lassen (bisherige Abgabefrist: 31. Dezember). Wer die Steuererklärung trotz längerer Abgabefristen verspätet einreicht, muss mit Verspätungszuschlag und Zwangsgeld rechnen.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird ab 1. Januar 2019 von jährlich 9.000 Euro auf 9.168 Euro pro Jahr steigen. Das bedeutet den VLH-Experten zufolge, dass ein Single 2019 bis zu einer jährlichen Einkunftshöhe von 9.168 Euro keine Steuern zahlen muss. Das Doppelte, also 18.336 Euro, steht zusammenveranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das staatlich festgelegte Existenzminimum steuerfrei ist, sodass sich jede Person das Lebensnotwendigste leisten kann.

Auch der am Grundfreibetrag orientierte Unterhaltshöchstbetrag steigt auf 9.168 Euro pro Jahr. Das heißt: Ein Unterhaltspflichtiger kann laut VLH-Fachleuten ab 1. Januar 2019 unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen in Höhe von maximal 9.168 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen.

Kindergeld

Zehn Euro pro Kind und Monat: Um diesen Betrag soll das Kindergeld ab Juli 2019 steigen. Dadurch bekommen Erziehungsberechtigte ab 1. Juli 2019 für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro im Monat, für das dritte Kind 210 Euro je Monat und ab dem vierten Kind monatlich 235 Euro, wie die VLH-Fachleute vorrechnen.

Für den Veranlagungszeitraum 2019 erhöht sich auch der Kinderfreibetrag – und zwar von 4.788 Euro auf 4.980 Euro für verheiratete Eltern beziehungsweise eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen.

Zusätzlich gibt es noch 2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So kommt man insgesamt auf einen Freibetrag von 7.620 Euro pro Kind, der in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden kann.

Wichtig: Eltern können nur einmal profitieren, entweder durch das Kindergeld oder durch den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft, was im Einzelfall günstiger ist.

Kalte Progression

Die durch die sogenannte kalte Progression verursachte Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger soll weiterhin ausgeglichen werden. Dafür soll auch 2019 der Steuertarif an die Preissteigerungsrate angepasst werden. Zu diesem Zweck verschiebt man die Tarifeckwerte nach rechts – und zwar gemäß der geschätzten Inflationsrate in Höhe von 1,84 Prozent. VLH