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Grippaler Infekt als außergewöhnliche Belastung

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Grippaler Infekt als außergewöhnliche Belastung

Winterzeit ist Grippezeit! Für die Betroffenen können die anfallenden Krankheitskosten eine sogenannte außergewöhnliche Belastung darstellen. Das Gute daran: Außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht führen mitunter zu einer Steuerlastminderung bzw. -erstattung. Voraussetzung hierfür: Die insgesamt im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten überschreiten den zumutbaren Eigenanteil. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte.Der Steuerberater-Verband e. V. Köln empfiehlt daher, Quittungen und Belege für Krankheitskosten, wie Arzneimittel, medizinische Behandlungen, Sehhilfen und Zahnersatz, bereits von Jahresbeginn an gut aufzubewahren. Maßgebend ist stets der Zeitpunkt der Barzahlung oder Überweisung.Doch auch wenn sich die Kosten innerhalb der zumutbaren Belastung bewegen, kann die Geltendmachung der angefallenen Beträge in der Steuererklärung lohnen. Da regelmäßig Klagen bezüglich der Höhe des zumutbaren Eigenanteils vor den Gerichten anhängig sind, sollte man aktuelle Verfahren und Entscheidungen beobachten.Achtung bei Bonus- und Prämienprogrammen von Krankenkassen im Rahmen der Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft im Fitnessstudio etc.): Sie sind einkommensteuerpflichtig und müssen, so der Steuerberater-Verband, in der Jahressteuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden. Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (ggf. anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie z. B. das präventive Rückentraining.

STEUER - Krankheitskosten können abgesetzt werden

11.10.2019 11.00 Uhr

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FOTO: PIXABAY

Risiko bei Privater Krankenversicherung

FINANZEN - Auch für über 55-Jährige gibt es Chance zur Entlastung

Früher mit Billigtarifen angelockt, stehen viele Rentner vor dem unlösbaren Problem: Die Beiträge zur PKV können aus der Rente nicht aufgebracht werden. Die Altersrückstellungen bieten nicht die Entlastung, die bei Vertragsabschluss zugesichert wurde. Im Gegenteil: Die Beiträge steigen weiter Jahr für Jahr.

Jedoch ist bei genauer Prüfung des Einzelfalls eine Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung in den meisten Fällen möglich. Das gilt auch für über 55-Jährige. So zum Beispiel über gesetzlich versicherte Lebenspartner. Selbstständige können durch Gestaltungsmodelle im Unternehmen bis zum 55. Lebensjahr noch eine Pflichtversicherung begründen, danach gibt es andere Optionen. So zum Beispiel durch eine Versicherung im europäischen Ausland nach der Richtlinie Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971. Nach Prüfung des Einzelfalles erschließen sich in den meisten Fällen Möglichkeiten zur Rückkehr.

Bei Fragen kann die Rechtsanwältin Wenke Pöpping (Töpferstr. 85, 16247 Joachimsthal) helfen. Die Ansprechpartnerin in Versicherungsfragen ist Frau Ulrich (Tel. 033361/9885).