Aschersleben ANZEIGE

Sturm auf dem Balkon

RECHTSFRAGE: Ersetzt die Hausratversicherung Schäden?

Sturm auf dem Balkon

Sonnenschirme sollten vor einem Sturm besser reingeholt werden. Andernfalls greift die Hausratversicherung nicht für Schäden. FOTO: DPA/ANDREA WARNECKE

Stürme werden immer häufiger. Schäden an Gebäuden oder Hausrat sind meist versichert. Allerdings gilt der Versicherungsschutz nicht immer und überall. Worauf Versicherte achten müssen. Sturmschäden sind in der Regel versichert. Keine Regel aber ohne Ausnahme: Eine Hausratversicherung muss Schäden an Hausrat, der sich auf dem Balkon, der Loggia oder Terrasse befunden hat, nicht ersetzen. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg (Az.: 6 C 468/21), auf die das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Eine Ausnahme bilden jedoch Antennen und Markisen. Kläger wollte Ersatz für kaputten SonnenschirmIn dem verhandelten Fall verlangte der Kläger von seiner Hausratversicherung den Ersatz für einen beschädigten Sonnenschirm, der während eines Sturms auf dem Balkon blieb. Die Versicherung wies darauf hin, dass der Schaden nicht von der Hausratversicherung gedeckt sei. Denn der Sonnenschirm habe sich außerhalb von schützenden Räumen befunden. Der Kläger hielt die Versicherungsklausel, die das regelt, für überraschend und damit unwirksam.

Versicherungsklausel laut Gericht verhältnismäßig

Die Klage scheiterte: Zwar zählten auch Balkone und Terrassen zur Wohnung und seien dadurch durch die Hausratversicherung abgedeckt, erklärt das Gericht. Dies betreffe jedoch nicht den Hausrat, der sich außerhalb von schützenden Räumen befindet. Diese seien bei Sturm und Hagel nicht versichert. Eine Ausnahme gelte nur für Antennen und Markisen.

Diese Regelung befand das Gericht als verhältnismäßig. Schließlich könnten die Sachen bei Sturm oder zu Nachtzeiten ohne erheblichen Aufwand zum Beispiel im Gartenhäuschen oder in anderen Räumen des Gebäudes gelagert werden. Bei der ungeschützten Lagerung im Freien sei die Möglichkeit eines Schadens auch für die Versicherung nicht kalkulierbar. Der Kläger blieb also auf seinem Schaden sitzen. DPA-TMN

TIPP

Im Archiv Platz schaffen

In zwei Monaten ist das Jahr 2022 zu Ende. Spätestens zum Jahreswechsel können wieder alte Unterlagen entsorgt werden. Doch Vorsicht: Nicht alles darf sofort in den Reißwolf. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist, erklärt der Bund der Steuerzahler. Diese beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in der Buchführung vorgenommen oder die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss aufgestellt wurde.

Nach dem 31. Dezember 2022 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2013 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie zum Beispiel Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, können ebenfalls vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.