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Einbau eines Kamins steuerlich begünstigt

Steuern: Handwerkerkosten sind absetzbar

Einbau eines Kamins steuerlich begünstigt

FOTO: WANDERSMANN/PIXELIO.DE

Die frostigen Nächte des Jahres mit Minustemperaturen im zweistelligen Bereich und die eisigen Tage mit klirrender Kälte stehen noch bevor. Da steigt das Bedürfnis nach Wärme nochmal an. Wer einen Kamin zu Hause hat, kann sich wohlig davor einkuscheln, dem Flackern des Feuers etwas Beruhigendes abgewinnen und bei dessen Anblick entspannen. Das Beste daran ist: Wird ein Kamin angeschafft, kann mit einer Steuervergünstigung geplant werden.

Ob offener Kamin oder Kachelofen, für den fachmännischen Einbau wird ein Handwerker benötigt. Dessen Kosten können zu 20 Prozent bis zu 1200 Euro für die Arbeitsleistung sowie An- und Abfahrt durch Mieter, Vermieter oder Eigenheimbesitzer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Als Nachweise fürs Finanzamt müssen eine korrekt aufgestellte Rechnung und ein Kontoauszug vorliegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Altbau oder Neubau handelt. Letzterer muss allerdings schon bewohnt werden, damit sich die persönliche Steuerlast direkt reduzieren lässt. Die Materialkosten für den Kamin selbst sind von Steuervergünstigungen ausgenommen. Wird eine öffentliche Förderung für diese Maßnahme im Anspruch genommen, kann leider nicht doppelt abgerechnet werden und die steuerliche Vergünstigung geht aufgrund anderer Vergünstigungen verloren.

Rechtstipp: Mängel und Schäden benennen

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Wer einen Gebrauchtwagen verkaufen will, muss dem Käufer ungefragt bekannte Mängel und Unfallschäden mitteilen. Das gilt auch dann, wenn diese fachmännisch behoben wurden. Ansonsten kann der Kauf rückgängig gemacht werden.

Nur Bagatellschäden müssten nicht genannt werden. Als Beispiel nannte das Gericht ganz geringfügige äußere Schäden, etwa im Lack. Dabei ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Käufer von den Schäden erfährt. Daher sind Rückabwicklungen im Einzelfall auch nach langer Zeit oder starker Nutzung möglich. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil (Az: 15 O 68/19) des Landgerichts Coburg. dpa