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Besser nicht: Urlaub ohne Zustimmung

Arbeitsrecht: Eigenmächtig handeln rechtfertigt Kündigung

Besser nicht: Urlaub ohne Zustimmung

FOTO: DPA/JULIAN STRATENSCHULTE

Genehmigen sich Beschäftigte kurzerhand selbst Urlaub, müssen sie mit einer Kündigung rechnen. Macht es einen Unterschied, wenn ein Arbeitnehmer an einer Tarifverhandlung teilnehmen möchte? Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigen ablehnen. Sich dann entgegen der Anordnung eigenmächtig freizunehmen, ist keine gute Idee. Wer der Arbeit fernbleibt, begeht unter Umständen eine erhebliche Pflichtverletzung, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil (Az. 5 Sa 88/21), auf das der Bund-Verlag verweist.

Das Gericht verhandelte den Fall eines Busfahrers einer Verkehrsgesellschaft. Als Mitglied einer Tarifkommission wollte er kurzfristig an Tarifverhandlungen teilnehmen und beantragte eine Freistellung. Sein Vorgesetzter lehnte den Wunsch aber mit Hinweis auf die angespannte Personalsituation ab. Weil sich der Busfahrer daraufhin eigenmächtig für einen Teil seines Diensts freinahm, kündigte sein Arbeitgeber fristlos.

Laut Gericht eine zulässige Maßnahme, das Verhalten begründe eine außerordentliche Kündigung. DPA 

Rechtstipp: Wer muss Auskunft über Bestattung geben?

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Streitfall Beerdigung: Immer wieder kommt es vor, das nicht alle Angehörigen zu einer Bestattung eingeladen sind. Dann stellt sich die Frage: Dürfen die Ausgeschlossenen erfahren, wann und wo die Beisetzung stattfindet? Ehepartner und Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, an der Bestattung Verstorbener teilzunehmen. Das gilt unter Umständen auch für weitere nahestehende Verwandte. Hinterbliebene, die eine Bestattung organisieren, müssen daher Auskunft erteilen – selbst wenn sie die Teilnahme der betreffenden Personen an der Bestattung eigentlich nicht wünschen. Darauf macht die Verbraucherinitiative Aeternitas aufmerksam. Der Auskunftsanspruch gilt in der Regel nur dann nicht, wenn die Teilnahme den Interessen oder Wünschen Verstorbener entgegensteht.

Durchgesetzt werden kann der Anspruch zur Not auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung, wie ein jetzt veröffentlichtes Rechtsgutachten von Aeternitas zeigt. Regelmäßig bejahen Gerichte diese Ansprüche. So hat beispielsweise das Amtsgericht Zeitz eine Ehefrau dazu verurteilt, ihrer Tochter Ort und Zeit der Bestattung des verstorbenen Vaters mitzuteilen (Az.: 4 C 289/19). Betroffene können alternativ versuchen, sich an die Friedhofsverwaltung der jeweiligen Stadt zu wenden. Laut Aeternitas erteilen diese die gewünschte Auskunft meist. Mitunter wird die Auskunft Aeternitas zufolge aber im besonderen Interesse der Verstorbenen oder der übrigen Hinterbliebenen verweigert. In familiären Streitfällen dürfen sich die Verwaltungen allerdings nicht auf diese sogenannte Auskunftssperre berufen. Sind keine schutzwürdigen Belange der Verstorbenen gefährdet und steht der Wille der Verstorbenen dem nicht entgegen, muss die Friedhofsverwaltung die geforderten Informationen an nahe Verwandte herausgeben. dpa