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Arbeitskleidung absetzbar?

STEUERN: Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt informiert

Arbeitskleidung absetzbar?

Die Feuerwehr-Schutzausrüstung zählt zur typischen Berufsbekleidung. FOTO: DPA

Aufwendungen für typische Berufskleidung können als Werbungskosten bei der Steuer abgezogen werden. Aber was ist eigentlich typische Berufskleidung? „Die Grenzen sind hier oft nicht leicht zu ziehen“, sagt die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. Überlassung von Berufskleidung Bei typischer Berufskleidung kann es sich um Kleidung handeln, die getragen wird, um die private Kleidung zu schonen, wie z. B. der Arztkittel, oder auch um Schutzkleidung, wie Helme oder Sicherheitsschuhe. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung überlässt, z. B. die Uniform eines Polizisten, so ist diese Überlassung steuerfrei. Auch die Gestellung der typischen Berufskleidung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt, z. B. Schutzbrillen, Helme usw., ist steuerfrei. Schwierig ist eine Abgrenzung aber dann, wenn die Berufskleidung auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Etwa der schwarze Anzug eines Kellners, der auch zu feierlichen, privaten Anlässen getragen werden kann. Diese Fragen haben Anlässe zur Rechtsprechung gegeben.

Überlassung von bürgerlicher Kleidung

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zivilkleidung bzw. bürgerliche Kleidung unentgeltlich oder verbilligt überlässt, führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn die Kleidung z. B. das Firmenlogo aufweist. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung. Andererseits hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung bürgerlicher Kleidung bejaht. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal einheitliche, bürgerliche Kleidung (Strickjacken, Hemden/Blusen, Krawatten/ Halstücher) zur Verfügung gestellt hat. Die Unterscheidungen sind nicht immer leicht nachvollziehbar.

Werbungskosten?

Wenn typische Berufskleidung vorliegt, handelt es sich dabei um Arbeitsmittel, für die die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Entscheidend ist aber, ob es sich um typische Berufskleidung handelt. Der BFH fällte dazu unterschiedliche Urteile. Ein Steuerberater sollte zum Thema beraten.