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Anspruch auf Mehrbedarf

Recht Jobcenter muss für Schulbuch zahlen

Anspruch auf Mehrbedarf

Hartz IV: Bei der Regelbedarfsermittlung werden für die Anschaffung von Schulbüchern nur 2,55 Euro pro Monat berücksichtigt. FOTO: DPA

Schulbücher können ins Geld gehen. Für Hartz IV-Empfänger gibt es dafür zwar Geld. Nach Ansicht eines Gerichts, reicht der aber nicht immer aus. Daher kann ein Anspruch auf Mehrbedarf entstehen.Das Jobcenter muss einer Schülerin die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch als Mehrbedarf übernehmen. Werden solche Wörterbücher vorgeschrieben, sind sie wie Schulbücher zu behandeln. Der Satz bei Hartz-IV von 2,55 Euro monatlich für Schulbücher sei nicht realitätsgerecht, urteilte das Sozialgericht Oldenburg (Az.: S 37 AS 1268/19).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bezog die 2003 geborene Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ergänzende Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Sie war Schülerin an einer Berufsschule. Die Schule forderte sie auf, für den Sprachunterricht ein elektronisches Wörterbuch zum Preis von rund 138 Euro anzuschaffen.

Die Klägerin beantragte daraufhin beim Jobcenter die Erstattung der Kosten. Das Jobcenter meinte, dass das Wörterbuch dem persönlichen Schulbedarf zuzurechnen sei, und lehnte den Antrag ab. Diese Kosten seien bereits durch die bewilligten Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt.

Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter zur Übernahme der Kosten. Die Ausgaben würden weder von den Leistungen erfasst, die vom Jobcenter für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf erbracht werden, noch seien sie vom Regelbedarf abgedeckt.

Zwar umfasse der Regelbedarf auch die Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern. Das Gericht hielt aber die Ermittlung des Regelbedarfes für nicht realistisch. Der Bedarf für die Beschaffung von Schulbüchern ist nicht in strukturell realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst worden, so das Gericht.

Bei der Regelbedarfsermittlung werden Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern lediglich in einer Höhe von 2,55 Euro pro Monat berücksichtigt. Für die Richter nicht genug: Damit sei der Bedarf für die Beschaffung von Schulbüchern zumindest in Ländern, die keine Lehrmittelfreiheit garantieren würden, nicht abzudecken. DPA-TMN

Reform der Grundsteuer

Immobilien Steuererklärung wird bald fällig

Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird die Bürger schon in diesem Jahr fordern: Sie müssen zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 eine gesonderte Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschicken. Die Erklärung muss dann zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden. Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr.

Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern dann ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Hierbei werden künftig - anstatt des alten Einheitswerts – der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer.

Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet, denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt. MTD/TREUDAT

Hausnotruf absetzbar?

Wenn gesundheitlich eingeschränkte Senioren ein Hausnotrufsystem nutzen, dann können sie die Kosten dafür nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Akt.-Zei. 5 K 2380/19 - unter VI R 14/21 beim Bundesfinanzhof anhängig).

Der Fall: Eine ältere Frau lebte alleine und nutzte ein Notrufsystem, mit dem sie im Ernstfall hätte Hilfe herbeirufen können. Die Kosten dafür wollte sie steuerlich geltend machen. Doch der Fiskus wies darauf hin, das sei nur bei einem Heimaufenthalt möglich und strich den Steuerabzug.

Das Urteil: Das Finanzgericht erkannte das Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung als steuermindernd an. Es werde dadurch eine andere Art der Betreuung von eventuell hilfsbedürftigen Menschen ersetzt. Nun bleibt abzuwarten, wie die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland die Sache sieht. Bis dahin gilt: Einspruch einlegen, wenn der Notruf vom Finanzamt nicht anerkannt wird.