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Für die Bestattung vertraglich vorsorgen

Abschied nehmen - Eisleben, Sangerhausen, Hettstedt

Für die Bestattung vertraglich vorsorgen

Wer sich rechtzeitig mit der Endlichkeit des eigenen Lebens auseinandersetzt, beweist Mut, sichert die Durchführung der eigenen Wünsche bereits zu Lebzeiten in einer Bestattungsvorsorge ab und nimmt den Angehörigen die Last, in Zeiten arger Trauer lange über den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen nachdenken zu müssen.Auch bei einer möglichen Pflegebedürftigkeit kann man so in Zeiten, in denen eine eigenständige Willensäußerung noch möglich ist, die eigene Bestattung besprechen und den Rahmen abstecken. Wer also einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen hat, entlastet die Angehörigen von einer Suche unter Zeitdruck nach einem Bestatter – und von den Kosten für die Beerdigung. Denn die Friedhofs- und Bestattungsgesetze verpflichten die Angehörigen auch, sich um die Bestattung zu kümmern und dafür die Kosten zu tragen. Die Reihenfolge sieht vor: Ehegatte oder Lebenspartner, dann die Kinder (falls bereits geschäftsfähig), dann die Eltern, dann die Geschwister, schließlich „sonstige Sorgeberechtigte“.

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04.09.2019 07.00 Uhr

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Eine Bestattungsvorsorgevereinbarung, die auch den Kauf eines Grabmales und die langfristige Grabpflege beinhalten kann, bedeutet nicht, bereits zu Lebzeiten einem Bestatter eine finanzielle Vorleistung zu entrichten. Vielmehr wird, ausgehend von den eigenen Wünschen und den individuellen finanziellen Möglichkeiten, die dereinstige Bestattung vereinbart. Dies ist in der Regel mit keinen Kosten oder Gebühren verbunden und kann beim Bestatter der eigenen Wahl abgeschlossen werden. Grundsätzlich gilt: Die angemessene Bestattungsvorsorge ist vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt. Um eine angemessene Bestattungsvorsorge abzuschließen, ist es im ersten Schritt erforderlich, die Leistungen einschließlich der zu erwartenden ortsüblichen Kosten der dereinstigen Bestattung beim Wunschbestatter zu ermitteln und vertraglich festzulegen. Im zweiten Schritt wird die Bezahlung des Bestatters im Sterbefall durch eine treuhänderische Hinterlegung des Geldes, zum Beispiel bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG oder durch den Abschluss einer Sterbegeldversicherung über das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur vor Antragstellung auf Sozialleistungen gesichert. Keine gute Idee ist es, das Geld bar oder auf ein Sparbuch zu hinterlegen. Bargeld kann jederzeit verloren gehen oder gestohlen werden, selbst die Einlage auf einem Sparbuch stellt nicht sicher, dass der Betrag, der automatisch nach dem eigenen Tod in die Erbmasse fällt, für die gewünschten Zwecke verwendet wird. Ferner sind das Sparbuch und Barbeträge im Falle einer Pflegebedürftigkeit nicht vor dem Zugriff des Sozialamtes sicher.

Eigene Wünsche schriftlich verfügen

Über Art und Ort der eigenen Bestattung sollten Familienmitglieder schon zu Lebzeiten miteinander sprechen.

Das erleichtert später den Hinterbliebenen die Gestaltung der Bestattung des Verstorbenen. Wer sicher gehen will, dass er tatsächlich nach eigenen Wünschen beigesetzt wird, sollte seine Vorstellungen zu Art und Ort der Bestattung und deren Ausgestaltung in einer letztwilligen Verfügung niederschreiben und diese zu den Dokumenten legen, die anlässlich des Todesfalls benötigt werden. Ist eine solche Willensäußerung nicht vorhanden, können Angehörige selbst festlegen, wie und wo der Verstorbene beigesetzt wird. Dabei gilt: Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten, bestimmt dieser – vor anderen Verwandten – Art und Ort der Bestattung und Trauerfeier. Gibt es keinen Ehegatten, ist der Wille der Kinder beziehungsweise ihrer Ehegatten entscheidend – vor dem Votum der übrigen Verwandten. Sind mehrere Kinder beziehungsweise Angehörige gleichen Grades aufgerufen, die Bestattung zu organisieren, ist grundsätzlich die Einwilligung aller zum „Wo“ und „Wie“ erforderlich.